Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4
Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzklage) geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche
mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt
die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“
Termin, wenn die nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben
worden ist.
In einem jetzt vom entschiedenen Fall war der am 9. November 1972 geborene Kläger seit dem 1.
August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer
Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate
August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt
mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße
gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die
Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar
1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die
Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von
vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige
Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum
Monatsende (hier: 30. September 2008).
Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklär…
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