Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schadensersatzansprüche gegen den Partner gehen nicht auf den Kfz-Kasko-Versicherer über
Verursacht der Fahrer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden an dem von ihm geführten Fahrzeug, welches ihm nicht gehört, so ist er dem
Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Hat die Kfz-Kasko-Versicherung des Eigentümers letzterem die
Reparatur bezahlt, geht der Schadensersatzanspruch des Eigentümers auf den Versicherer über, d.h. die Versicherung kann den Fahrer in
Regreß nehmen - es sei denn, es handelt sich um einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (so der § 67
Abs. 2 VVG a.F.; der heutige § 86 Abs. 3 VVG spricht von einer Person, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebt).
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67
Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des
Versicherungsnehmers gilt.
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer
auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer
bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein
1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem
Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der
Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten,
ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam
finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften
in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a. F. für geboten erachtet. Er hat offen gelassen, ob Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit…
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