Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wer muss die gemeinsamen Mietschulden zahlen?

BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08

M und F führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie wohnten mit ihrem Kind in einer gemeinsam gemieteten Wohnung. M war erwerbstätig. F betreute das gemeinsame Kind und verfügte nur über Elterngeld. Nach 2 Jahren trennten sie sich und verließen sie Wohnung, indes mit Mietschulden, da sie einige Monate keine Miete gezahlt hatten. M zahlte auf diese Schulden einen Betrag von rund 4.200 EUR. Die Hälfte verlangte er von F. Das Amtsgericht hatte die Klage des M abgewiesen. Auf die Berufung des M wurde die beklagte F verurteilt, einen Teilbetrag an M zu zahlen. Dagegen wehrte sich F vor dem BGH und gewann.

Grundsätzlich haften M und F der Vermieterin für die Miete als sog. Gesamtschuldner, da sie gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben. Sie sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen (also je zur Häfte) verpflichtet, soweit nicht ein "anderes bestimmt" ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche anderweitige Bestimmung hat der BGH im Fall bejaht.

Bei einer Ehe kann sich eine anderweitige Bestimmung daraus ergeben, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt (BGH, Urteil vom 13.01.1993, XII ZR 212/09, FamRZ 1993, 676, 678). Die Folge ist, dass ein Ausgleichsanspruch ausscheidet.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche in Betracht. Demgegenüber kommen Ausgleichsansprüche wegen der Natur der Sache, also der Gestaltung des täglichen Geschehens, dann nicht in Betracht, wenn diese auf das gerichtet sind, "was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt" (z.B. …

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Erschienen 8. März 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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