Nichtanwendungserlasse – Das Bundesfinanzministerium verteidigt sich

Das Bundesfinanzministerium sieht sich desöfteren mit dem Vorwurf konfrontiert, es beschränke Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuerfragen mit so genannten Nichtanwendungserlassen auf den jeweiligen Einzelfall anstatt daraus für alle Steuerzahler gültige Regelungen abzuleiten und verletze damit rechtsstaatliche Prinzipien. Dieser Vorwurf, zuletzt prominent vorgebracht auf der letzten Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs von dessen Präsidenten, ärgert natürlich das Bundesfinanzministerium. Und das versucht sich jetzt zu rechtfertigen:

1. Argument: Beschränkung auf wenige Einzelfälle

Kommt es zu dieser Überprüfung eines Urteils, werden allerdings keinesfalls rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt, vielmehr sind die Behörden laut Grundgesetz sogar dazu verpflichtet, diese Überprüfung vorzunehmen. Wenn der BFH ein Urteil spricht, gilt dies zunächst nur für die am Prozess Beteiligten. Das einzige Gericht in Deutschland, das Entscheidungen treffen kann, die eine allgemein bindende Wirkung haben, ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die “wenigen Einzelfälle” betreffen jedes Jahr ein gutes Dutzend Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – mit steigender Tendenz. Das Bundesfinanzministerium hat natürlich formal Recht: Die Entscheidung des BFH gelten zunächst nur in dem jeweiligen Einzelfall. Gleichwohl legt der Bundesfinanzhof letzverbindlich das Steuerrecht aus. Mit jedem Nichtanwendungserlass zwingt das Bundesfinanzministerium daher seine Finanzbeamte, nicht gesetzeskonform zu entscheiden.

2. Argument: Neue Überprüfungsmöglichkeit für den Bundesfinanzhof

Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht – wie fälschlich behauptet – Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu überprüfen.

Erinnert einen an die gute alte Schule: HausaufgabenRechtsstreite werden solange wiederholt, bis der SchülerRichter so schreibturteilt, wie der OberlehrerFinanzminister es will

3. Argument: Nichtanwendungserlasse sind kein Nachteil für die Bürger

Oft wird auch übersehen, dass ein Nichtanwendungserlass nicht mit einer Benachteiligung der Steuerpflichtigen gleichzusetzen ist:

So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002: Der BFH wollte die Anerkennung von Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulassen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen das zugunsten der Bürgerinnen und Bürger anders.

Stimmt. Hier hat das BMF Recht. Das betrifft genau einen von über 60 Nichtanwendungserlassen, die das BMF in den letzten vier Jahren erlassen hat. Aber bei den anderen hat die Finanzverwaltung sicherlich nur für diesen einen geübt.

4. Argument: Widersprüchlich…

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Themen: Bundesfinanzministerium , Finanzverwaltung , Bundefinanzhof , Verwaltungsvorschriften , Nichtanwendungserlass Bmf

Erschienen 13. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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