NICHT VORSÄTZLICH
am 07.11.2005 von http://www.lawblog.de
In dem Ermittlungsverfahren
gegen S.
äußern wir uns zum Tatvorwurf wie folgt:
Frau S. hat sich nicht strafbar gemacht. Frau S. handelte zumindest nicht vorsätzlich.
Meine Mandantin wohnt in Bielefeld. Sie besucht sporadisch Freunde und Bekannte im Ruhrgebiet. Von daher hat meine Mandantin keinerlei Grund, sich ein Ticket 2000 für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu besorgen. Dieses Ticket 2000 gilt nämlich nicht in Bielefeld.
Meine Mandantin hat wenig Geld. Wenn sie ins Ruhrgebiet fährt, fragt sie in der Regel am Bahnsteig oder nach dem Einsteigen in den Zug Fahrgäste, ob diese ein Ticket 2000 haben. Mit diesem Ticket 2000 dürfen zumindest am Wochenende mehrere Personen mitfahren. Wenn meine Mandantin jemanden gefunden hat, der sie auf dem Ticket 2000 mitnimmt, unternimmt sie die Fahrt. Dies ist völlig legal und nicht zu beanstanden.
Am fraglichen Tag hat sich meine Mandantin so verhalten. Im Zug von Dortmund nach Duisburg fragte sie einen jungen Mann, ob er sie mitnehmen kann. Der junge Mann bejahte dies. Er stieg allerdings schon vor Duisburg aus. Da meine Mandantin noch nach Duisburg weiterfahren wollte, schenkte der junge Mann ihr das Ticket 2000. Es war bereits Monatsende. Der Mann sagte, er fahre sowieso nicht mehr vor Montag mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dann brauche er sowieso ein neues Ticket.
Im Zug von Dortmund nach Duisburg sind Frau S. und der junge Mann auch kontrolliert worden. Dem dortigen Schaffner fiel nicht auf, dass das …
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