Nicht rechtskräftige Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtfertigt nicht ohne weiteres die Untersuchungs
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 20.1.2006, abgedruckt in StV 2006, 313, der Haftbeschwerde zweier Angeklagter stattgegeben, die - nicht rechtskräftig - im Berufungsverfahren zu Freiheitsstrafen von jeweils 4 Jahren verurteilt worden waren. Das OLG hat in seiner Entscheidung einmal mehr darauf hingewiesen, dass allein die Höhe der zu erwartenden Strafe noch keine Annahme von Fluchtgefahr rechtfertige, wenn nicht zusätzliche Tatsachen in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit begründen, der Beschuldigte bzw. Angeklagte werde sich dem Verfahren und einer etwaigen Vollstreckung entziehen, als dass er sich dem Verfahren stellen werde. Zwar sei eine Strafe von 4 Jahren, sollte sie rechtskräftig werden, erheblich. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Angeklagten sich in Kenntnis der drohenden Straferwartung bislang dem Verfahren gestellt hätten, und zwar auch in Kenntnis der nicht bewährungsfähigen erstinstanzlich ausgeworfenen Strafen von 3 und 3 1/2 Jahren. Darüber hinaus könnten sie, wenn sie auf freiem Fuß blieben, mit einer Strafvollstreckung im offenen Vollzug rechnen, was die Fluchtgefahr reduziere. Außerdem hätten sie Revision eingelegt und damit allen Anlass, zunächst einmal den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Diesen Ausführungen, welche der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte entspricht und in der Praxis leider nicht immer berücksichtigt werden, ist unumschränkt zuzustimmen. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
Themen: Freiheitsstrafe , 3,9 Jahre Freiheitsstrafe Auf Freiem Fuß
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 21. Juni 2006 auf http://www.strafblog.de.
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