Nicht gegen meinen Willen

Die Eltern haben nach § 1684 BGB sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit den Kindern Umgang auszuüben. Aus dem Recht der Eltern folgt dem Grunde nach auch die Verpflichtung des Kindes, Umgang mit den Eltern wahrzunehmen.

Doch nicht immer kann dieser Umgang rechtlich auch tatsächlich durchgesetzt werden.

Umgang und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)

Bei kleinen Kindern wird man zur Vermeidung eines Effektes der Eltern-Kind-Entfremdung auch gegen den dem Wortlaut nach geäußerten Willen des Kindes darauf drängen müssen, dass Umgang zwischen Eltern und Kind stattfindet.

Es ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, dass mit fortlaufenden Alter die Einsichtsfähigkeit des Kindes steigt. Irgendwann kommt es zu einem Alter und einer Einsichtsfähigkeit, in dem das Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden kann.

Dies ist selbstverständlich ab dem 18. Geburtstag und dem erreichen der Volljährigkeit der Fall. Da die Einsichtsfähigkeit jedoch der Volljährigkeit vorausgeht wird in der Rechtsprechung dieser Zeitpunkt auch schon bereits früher angenommen.

Behandlung in der Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, entschieden, dass bereits bei einem Kind von zwölf Jahren, das den Umgang überhaupt und grundsätzlich abgelehnt ernsthaft geprüft werden müsse, ob ein weitergehender Umgang mit dem Umgangsberechtigtem noch dem Kindeswohl entspricht.

Sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit zeige und subjektiv verständliche Gründe vorbrächte, könne ein erzwungener Umgang, sei er auch begleitet, mehr schaden als nutzen.

In dem dortigen Fall hatte der Umgang zwischen dem Vater und der Tochter bereits fünf Jahre lang nur problematisch sta…

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Themen: Olg Brandenburg , Umgang , Kind , Pas , Eltern-kind-entfremdung , § 1684 Bgb

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.

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