Nicht Klage unschlüssig, sondern Bestreiten unsubstantiiert
Es ist eine verbreitete Unsitte, auf Beklagtenseite grundsätzlich das gesamte Vorbringen des Klägers zu bestreiten. Gern genommen
wird auch die Variante, in Unfallsachen erst aufgrund einer Reparaturrechnung teilweise zu regulieren und dann im Prozess eben deren
Richtigkeit zu bestreiten, wenn der offene Restbetrag eingeklagt wird.
Noch schlimmer, wenn Amtsrichter meinen, auf diesen Zug aufspringen und eine Klage schnell als unschlüssig abweisen zu können, weil
die - der Beklagten unstreitig vorliegende - Reparaturrechnung nicht zur Akte gereicht wird.
Diesem Unfug hat jetzt das LG mit Urteil 6 S
34/10 vom 29.o9.2010 u.a. unter Hinweis auf BGH II ZR 266/04*) eine klare Absage erteilt: Nicht die Klage ist unschlüssig, sondern
das Bestreiten unsubstantiiert. Wenn die Beklagte vorgerichtlich die Reparaturrechnung unstreitig zu ihrer Abrechnungsgrundlage
gemacht habe, müsse sie dieses Bestreiten durch entsprechenden Tatsachenvortrag näher begründen.
*) Im Beschluss II ZR 266/ 04 vom 21.o5.2007 führt der BGH u.a. Folgendes aus:
... hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei
ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung,
so kann der weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt
werden (m.w.N.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelhe…
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