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Nicht immer Punitive Damages

am 08.06.2007 von German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch

J.G - Washington.  Kein Strafschadensersatz trotz Wettbewerbsverstoß und kein Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen: Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 24. Mai 2007 in Sachen Incase Inc. v. Timex Corp., Az. 06-1577. Wie berichtet, entwickelte die Klägerin mehrere Entwürfe für Spezialverpackungen für Uhren der Beklagten. Die Entwicklung erfolgte unentgeltlich, doch in der beiderseits verstandenen Erwartung eines späteren Auftrags zur Herstellung der Verpackungen. Die Beklagte ließ dann einen der Entwürfe in nahezu identischer Ausfertigung von einem Dritten herstellen. Der Court of Appeals führt in seinem Urteil aus, dass punitive Damages - entgegen der aufgrund gelegentlich oberflächlicher Darstellung in Deutschland verbreiteten Meinung - nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Zwar liegt ein einen Wettbewerbsverstoß nach Chapter 93a des Rechts von Massachusetts darstellendes unfaires Verhalten der Beklagten vor. Dieses Verhalten allein begründet aber noch keinen Strafschadensersatz. Erforderlich ist im US-Recht nach der Verfassung der USA auch eine besondere Verwerflichkeit, Reprehensibity. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht einmal Beweis dafür erbracht, dass das Verhalten der Beklagten willfully und knowingly war, also vorsätzlich und wissentlich. Das Gericht erläutert zudem die Bemessungsgrundlagen für Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen. Dabei lässt es offen, ob sich der Anspruch aus konkludentem Vertrag - implied Contract - oder ungerechtfertigter Bereicherung - unjust Enrichment - ergäbe. Kann die Jury den Wert …

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