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Nicht geringe Menge Betäubungsmittel

am 27.06.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 3 StR 142/06 vom  23. Mai 2006 kommt es beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an.
Wer also zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittlerer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zumindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem …

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