(nicht ganz) fliegender Gerichtsstand

In Internetsachen - also in Urheber- oder Wettbewerbssachen, die im Internet spielen - gilt der so genannte “fliegende Gerichtsstand”: das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Internetseite “bestimmungsgemäß aufgerufen” werden konnte - also jedes Gericht in Deutschland. Der (Verfügungs)Kläger konnte sich also ein Gericht aussuchen, dessen Rechtsprechung zum streitigen Thema ihm am besten gefällt oder das aus sonstigen Gründen für ihn günstig ist.

Diesem “Forum-Hopping” mochte sich das LG Mosbach (LG Mosbach, Aktenzeichen: 1 T 22/07) nicht anschließen:

1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann.

2. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit insoweit ist zumindest erforderlich, dass sich die behauptete Rechtsverletzung (hier: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte) an dem Ort, welchen der Antragsteller (hier: ein einstweiligen Verfügung) als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehe…

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Themen: Recht , Internet , Fliegender Gerichtsstand


Erschienen 29. Juli 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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