Nicht fragen, gleich klagen?

Die RAK Celle informiert:

Niedersächsische Amts- und zum Teil auch Landgerichte haben in jüngster Zeit die Zusprechung der miteingeklagten Geschäftsgebühr für vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit abgelehnt mit der Begründung, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht habe der Kläger sofort unbedingten Klageauftrag erteilen müssen – so entsteht keine zusätzliche Geschäftsgebühr. Das OLG Celle hat mit Urteil v. 25.10.2007, Az. 13 U 146/07, dieser Auffassung nachhaltig widersprochen und ausgeführt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung seien jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn der Kläger annehmen durfte, der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mithilfe eines Anwalts biete Aussicht auf Erfolg; dann müsse er nicht sofort unbedingten Klageauftrag erteilen. Dies sei auch bei unstreitigen Forderungen grundsätzlich der Fall.

Diese Auffassung ist schlichter Unfug, wie schon anderenorts ausgeführt. Sie findet glücklicherweise auch beim OLG Celle keine Zustimmung:

1. Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erhalten können. Daher ist, sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht, die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.

2. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrengebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, kann später die Geschäftsgebühr nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.

OLG Celle 25.10.2007 – 13 U 146/07

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach dessen Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung nur noch die durch anwaltliche Beauftragung vorgerichtlich entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das LG hatte der Klägerin die Hauptforderung antragsgemäß zugesprochen. Die Klage wurde wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Dies hat das LG damit begründet, die Klägerin habe im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, weil dann gebührenrechtlich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur die Verfahrensgebühr nicht aber auch die Geschäftsgebühr angefallen wäre.

Aus den Gründen: Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, weil sie zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden im Sinne einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Die Klägerin durfte einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Gebühren erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach § Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet.

Im Übrigen schon komisch, dass Gerichte, die doch „in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein" sollten (§ 278 Abs. I ZPO), Anwälten außergerichtliche Tätigkeiten so nachhaltig zu verleiden zu versuchen. Leiden die Damen und Herren etwa an Arbeitsmangel?

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Themen: Anwalt , Rak

Erschienen 4. Juni 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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