Wenigstens das “Tom-Tom” bleibt den Angeklagten …….
Heymanns Strafrecht Online Blog | 7. Oktober 2011 — Die Angeklagten werden wegen Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und drei Jahren und neun Monaten verurte…
Ich hatte ja gestern bereits über den OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5 St RR (I) 64/11 berichtet (vgl. hier). Da ging es um die amtsgerichtliche Strafzumessung bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoß gegen das BtMG.
Der Beschluss des OLG ist aber auch noch aus anderen Gründen interessant. Das AG hatte nämlich auch das I-Phone des Angeklagten nach § 74 StGB eingezogen. Das hat ddas OLG ebenfalls beanstandet:
“….Auch die Einziehung des Mobiltelefons „I-Phone Apple schwarz mit Ladegerät“ kann keinen Bestand haben.
Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorberei-tung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind, eingezogen werden. Der Gegenstand muss bei Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Fischer, StGB § 74 Rdn. 4 mwN). Das Amtsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, auf dem Handy hätten sich einschlägige Hinweise zum Drogenkauf gefunden (UA S. 3); auf dem Handy seien Drogengespräche geführt worden (UA S. 4). Ob und inwieweit diese Gespräche mit der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat des unerlaubten Besitzes von Marihuana zusammenhängen, ist d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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beck-blog | 5. März 2011 — Einziehung, Verfall etc. sind ungeliebte Themen, zumal die Anwendung der entsprechenden Normen sehr fehlerträchtig ist. Der BGH…
Heymanns Strafrecht Online Blog | 21. September 2011 — Die Einziehung von Tatwerkzeug nach § 73 StGB ist eine Ermessensentscheidung. Es muss daher im tatrichterlichen Urteil erkennba…
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