Nicht jedes “Drogengespräch” rechtfertigt Handy-Einziehung

Ich hatte ja gestern bereits über den OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5 St RR (I) 64/11 berichtet (vgl. hier). Da ging es um die amtsgerichtliche Strafzumessung bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoß gegen das BtMG.

Der Beschluss des OLG ist aber auch noch aus anderen Gründen interessant. Das AG hatte nämlich auch das I-Phone des Angeklagten nach § 74 StGB eingezogen. Das hat ddas OLG ebenfalls beanstandet:

“….Auch die Einziehung des Mobiltelefons „I-Phone Apple schwarz mit Ladegerät“ kann keinen Bestand haben.

Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorberei-tung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind, eingezogen werden. Der Gegenstand muss bei Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Fischer, StGB § 74 Rdn. 4 mwN). Das Amtsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, auf dem Handy hätten sich einschlägige Hinweise zum Drogenkauf gefunden (UA S. 3); auf dem Handy seien Drogengespräche geführt worden (UA S. 4). Ob und inwieweit diese Gespräche mit der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat des unerlaubten Besitzes von Marihuana zusammenhängen, ist d…

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Themen: Stgb , Entscheidung , Apple , Btm , Facebook , Einziehung , Drogengeschäft
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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