Nicht bemerkt?! Personalausweis kopieren verboten!

Bereits seit über einem Jahr ist das neue Personalausweisgesetz in Kraft und noch immer wird flächendeckend gegen grundlegende Vorschriften der neuen Regelung verstoßen. Regelmäßig wird der Personalausweis als Pfand genommen, eine Kopie zur Identifikation in den Akten versenkt oder als Scan auf ewig auf der Festplatte gespeichert.

Personalausweis kopieren – einfach, aber rechtswidrig

Mit den neuen Regelungen zum Personalausweisgesetz hat der Personalausweis neben der hoheitlichen Ausweisfunktion auch die Möglichkeit zur Signatur und zur Authentisierung erhalten. Zum Schutz dieser Funktionen soll der neue Personalausweis nicht kopiert und möglichst gar nicht mehr aus der Hand gegeben werden. Auch wenn sich im Gesetz kein ausdrückliches Kopierverbot findet, so stellt die Regierungsbegründung zur Neuregelung klar:

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises darf künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen. (…) Weitere Verfahren z.B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Safety first

Der Grund für das Verbot liegt unter anderem in der Gestaltung des neuen Ausweises begründet. Dazu das Bundesinnenministerium:

Auf dem neuen Personalausweis ist die Berechtigungs-Nummer abgedruckt. Diese soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein, könnte durch Kopieren des Ausweises aber in Umlauf geraten.

Und der alte Personalausweis?

Neben den aufgeführten Aspekten erscheint auch die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit einer Kopie höchst zweifelhaft. Warum muss man den Personalausweis mit allen aufgeführten Daten kopieren? Notiert man nur die erforderlichen Daten und verzichtet auf das Kopieren des Personalausweises, so erspart man sich zum einen die Mühe, überflüssige Daten zu schwärzen, und zum anderen muss zum Löschzeitpunkt kein Papierstück aus den Tiefen der Aktenverwaltung hervorgezaubert werden.

Der Personalausweis als Pfand

Für den alten und den neuen Personalausweis gilt §1 Abs. 1 S. 2 PAuswG:

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Themen: Datenschutz , Verbot , Personalausweis , Elektronischer Personalausweis

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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