Nicht anfechtbar

In der ersten Instanz wagt es eine junge Anwältin, ihre Klageerwiderung seitenlang mit einer Abhandlung über Handelsbräuche auszuschmücken. Bevor sie endlich einmal substantielle Ausführungen bringt, die den Anspruch der Gegenseite eigentlich allein und ausschließlich zu Fall gebracht hätten.

Grundsätzlich - wenigstens das habe ich gelernt - sollte man es tunlichst unterlassen, belehrende Rechtsansichten mit rechtstheoretischem Touch an den Anfang eines Schriftsatzes zu stellen, der in diesem Fall auch noch ausgerechnet an eine Kammer für Handelssachen ging.

Es kommt, wie es kommen muß (und nicht dürfte) - die erste Instanz geht verloren, der Kläger gewinnt. Und das Gericht hat die Hälfte des Beklagtenvortrags (den Teil nach der Abhandlung über Handelsbräuche) stumpf überlesen. Gut, daß es eine zweite Instanz gibt. Schlecht, wenn die zweite Instanz halbblind ist und eigentlich nur das liest oder lesen will, was auch das erkennende Gericht erster Instanz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Nämlich viel lauwarme Luft. Und richtig schlimm ist es, wenn das ganze auch noch über § 522 ZPO läuft - ohne daß der auf 28 Seiten angewachsene Berufungsklägerschriftsatz Gehör gefunden hätte.

Dank § 522 Abs. 3 ZPO darf man jetzt dem Mandanten erklären, wie es in diesem Rechtsstaat möglich ist, daß man so dermaßen vor die Wand fährt und nichts dagegen tun kann.

Man sollte ein Mandat nie erst nach dem Hinweisbeschluß des OLG in der zweiten Instanz übernehmen…

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Themen: Zwangsvollstreckung

Erschienen 2. Februar 2008 auf http://kleinblog.com/.

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