Newsletter: Was ist rechtlich zu beachten?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 18. Januar 2011 — Zum Thema Newsletter gibt es inzwischen in etwa so viel Unsicherheit, wie es Urteile dazu gibt. Im Folgenden einige ausgewähl…
Zum Thema Newsletter gibt es inzwischen in etwa so viel Unsicherheit, wie es Urteile dazu gibt. Im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen und Hinweise zum Thema. Das Schreiben vom Rechtsanwalt an den Shop-Betreiber (und unseren späteren Mandanten) war kurz & bündig und lautete Sinngemäß: “Sie haben meiner Mandantin am … um … Uhr eine Email mit werbenden Inhalten unverlangt zugestellt. Hiermit frage ich Namens meiner Mandantin entsprechend §34 BDSG an, welche Daten Sie zu ihrer Person gespeichert haben und woher Sie diese Daten erhalten haben”. Nach erteilter Auskunft kam postwendent eine Abmahnung wegen eines unverlangt zugestellten Newsletters.
Wie so oft wurden die Daten von Kunden in diesem Fall automatisiert erfasst und für spätere Werbesendungen genutzt. Die Kunden wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht innerhalb der versendeten Mails) über diese Verwendung informiert. Leider ist dies kein krasser Einzelfall, sondern vielmehr ein typisches Beispiel: Newsletter werden bis heute viel zu lax gehandhabt.
Werbung?
Die Frage, ob ein Newsletter Werbung darstellt, kann man mit dem BGH (I ZR 218/07) so beantworten: Im Regelfall ja. Wie der BGH dazu ausführt:
Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/ 114/ EG über irreführende und vergleichende Werbung). Dazu zählt auch die in Rede stehende E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt.
Nur mit Einwilligung
Der Grundsatz ist einfach: Eine werbende Mail geht nur an diejenigen, die vorher auch eingewilligt haben. Im Fall eines Newsletters bedeutet dies, dass man diesen abonniert haben muss. Beim AG Heidelberg (27 C 488/08) habe ich es schön kurz gefunden:
Die Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn – gegenüber Gewerbetreibenden – aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Das klingt einfach, ist es aber leider nicht. Insbesondere ist immer wieder das Verlangen recht hoch, einem Kunden irgendwie den eigenen Newsletter “anzudrehen”, ja gar “unterzuschieben”. Das aber wird auf sicherem rechtlichen Boden nicht gelingen.
Ein simples “Opt-Out”-Verfahren ist für Newsletter mit dem BGH (VIII ZR 348/06) nicht mehr ausreichend. Es ist somit zu fordern, dass der Newsletter-Betreiber sicherstellt, dass nur derjenige auf dem Newsletter landet, der ihn auch wirklich abbonnieren möchte. Also auch ein einfaches “Opt in” wird nicht ausreichend sein. Das “Double-Opt-In”-Verfahren ist vielmehr zu verlangen (so das LG Ess…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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