Neuwertige Schutzkleidung - Kein Abzug neu für alt
am 25.06.2006 von Motorradrecht
Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 23.08.05; 24 C 436/04) hatte folgenden Fall zu entscheiden.
Der Motorradfahrer beanspruchte vom Unfallgegner und seinem Versicherer Schadensersatz für seine Schutzkleidung (BMW Sport-Integralhelm, Rückenprotektor, Gore-Stiefel, Kradhose, Kradjacke und Lederhandschuhe, welche zwischen dem 06.02.2004 und dem 26.03.2004 angeschafft wurden). Der Verkehrsunfall hatte sich 24.07.2004 ereignet, die Sachen waren demnach zwischen 4 und 5 Monate alt. Gleichwohl wollte der Versicherer einen Abzug “neu für alt” vornehmen,
da es sich um Gebrauchskleidung handele, die rapide an Wert verliere und zum Zeitpunkt des Unfalls mit Sicherheit auch bereits Gebrauchsspuren aufgewiesen habe.
Diesen Argumenten erteilte die Essener Richterin eine Absage:
Ein Abzug neu für alt ist hingegen nicht vorzunehmen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue dies zu einer Werterhöhung beim Geschädigten führen kann. Dazu muss sich aber die Werterhöhung für den Geschädigten günstig auswirken (Palandt, BGB, Kommentar, 63. Auflage, vor § 249, Rdnr. 146 m.w.N.). Berücksichtigt man hier die lange Lebensdauer von Motorradkleidung einerseits …
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