"Neuwahlen" und andere Marginalien (in Sachen ORF)

Nein: zu den aktuellen ORF-(Personal-)Debatten werde ich mich in diesem Blog aus guten Gründen auch weiterhin nicht näher äußern. Hier nur ein paar Anmerkungen auf eher abstrakter Ebene zu Nebenaspekten: 1. Wer die Wahl hat ... Mich irritieren die Begriffe "Wahl" bzw. "Neuwahl" oder "Abwahl", die derzeit praktisch durchgängig von allen verwendet werden, die sich zur Bestellung und/oder Abberufung des Generaldirektors und der Direktoren des ORF äußern, und zwar vor allem von den involvierten Organen/Organmitgliedern selbst (Wrabetz, Oberhauser, Lorenz, Grasl, Kulovits-Rupp, Medwenitsch, Moser, etc.), aber auch von Politikern (zB Kopf, Cap) und - folgerichtig - natürlich auch von den Journalisten, die über diese Debatte berichten. "Wahl" ist aber ein vor allem politisch besetzter Begriff, er impliziert eine Auswahl, bei der von den Wählern Repräsentanten bestellt werden, die ihre jeweiligen Interessen vertreten sollen; Wahlen finden zum Nationalrat, zum Landtag, zum Gemeinderat statt, in Interessenvertretungen, zum Betriebsrat, zur Schülervertretung, oder - im ORF - auch zur Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (§ 33 Abs 1 ORF-G). Bei den Organen des ORF (Stiftungsrat, Generaldirektor, Publikumsrat) gibt es in diesem Sinne aber nur eine Wahl, nämlich jene, in der von den Rundfunkteilnehmern sechs Publikumsratsmitglieder gewählt werden (§ 28 Abs 6 bis 10 ORF-G). Der Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren werden hingegen nicht "gewählt", sondern bestellt, und sie werden gegebenenfalls nicht "abgewählt", sondern abberufen (siehe § 21 Abs 1 Z 2 und 4 ORF-G, § 22 ORF-G, § 24 ORF-G). Natürlich kann man die Unterscheidung zwischen Wahl und Bestellung als juristisch/semantische Spitzfindigkeit abtun (die zudem vom Gesetzgeber auch nicht durchgehalten wird: bezeichnenderweise bei den Übergangsbestimmungen aus dem Jahr 2001 - § 45 ORF-G - heißt es, dass der Stiftungsrat "unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen" und der "neu gewählte Generaldirektor" bestimmte Maßnahmen zu veranlassen hat). Dennoch: wer ständig von "Wahl/Abwahl/Neuwahl" spricht, denkt vielleicht eher an Mehrheiten und Minderheiten, Wahlgewinner und Wahlverlierer, an Wahlkampf, Wahlwerbung und Wahlversprechen (manchmal wohl auch an Wahlgeschenke). Bei der Betrauung mit einer Leitungsfunktion geht es aber nicht um eine interessengeleitete Auswahl unter mehreren grundsätzlich gleichrangigen Bewerbern, sondern um die Bestellung der für die Exekutivfunktion am besten geeigneten Person (das Kriterium der fachlichen Eignung betont übrigens auch § 27 Abs 2 ORF-G). Bei einer Aktiengesellschaft - und vieles im ORF-G wurde dem Aktienrecht nachgebildet - käme wohl kaum jemand auf die Idee, die Bestellung des Vorstands als "Wahl" zu bezeichnen. 2. Weisungsfreie Stiftungsräte - aber wer spricht mit wem? Die Mitglieder des Stiftungsrates sind bekanntlich gemäß § 19 Abs 2 ORF-G "bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebun…

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Themen: Orf , Lorenz , Orf-g , Stiftungsrat
Rechtsgebiet: Rundfunkrecht

Erschienen 22. November 2010 auf http://blog.lehofer.at.

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