Neuwagenkauf – Wenn der Kraftstoffverbrauch höher ist als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges ist gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Bürgerliches (BGB ) zum Rücktritt vom berechtigt und kann vom Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen,
wenn der Kraftstoffverbrauch den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert, (auch) nach den Ergebnissen der von
einem Sachverständigen auf einem Prüfstand durchgeführten Verbrauchstests, um mehr als 10 % übersteigt und der Verkäufer zuvor
erfolglos versucht hatte, den Verbrauch zu senken.
Das hat das mit Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 – entschieden.
Danach ergibt sich das gesetzliche Rücktrittsrecht in einem solchen Fall daraus, dass dem gekauften Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 S.
2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten darf. Zwar folgt aus
den Prospektangaben über die Verbrauchswerte keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des
konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von
zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt
werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Erwarten kann ein Käufer aber, dass die im Prospekt angegebenen
Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Ist das bei einem gekauften Fahrzeug nicht der Fall und ergeben die von
einem Sachverständigen durchgeführten Verbrauchsmessungen, eine Überschreitung des im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten)
Verbrauchswertes um mehr als 10%, ist die Auslieferung eines solchen Fahrzeugs regelmäßig als erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. §
323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, die einen Käufe…
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