Neuregelungen im Strafrecht (u.a. Widerstand gg. VollstrBeamte)

Die Höchststrafe bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beträgt nun drei statt bisher zwei Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt nun auch vor, wenn der Täter bereits ein “anderes gefährliches Werkzeug” in Verwendungsabsicht bei sich führt. Bisher mußte es eine Waffe sein. Ebensolches gilt nun auch beim besonders schweren Landfriedensbruch. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen wurde auf professionelle Helfer bei Unglücksfällen u. dgl. ausgedehnt, soweit deren Tätigkeit gewaltsam behindert wird. Neu ist ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen, Banden- bzw. Wohnungseinbruchdiebstahls. Der Strafrahmen ist hier 3 Monate bis 5 Jahre (statt 6…

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Themen: GG , Bundesgesetzblatt , Waffen , Minder Schwerer Fall , Widerstand Gegen Vollstreckungsbeamte

Erschienen 7. November 2011 auf http://www.raflauaus.de.

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