Filesharing und Vorstrafen
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 22. März 2010 — Aus aktuellem Anlass ist es wohl notwendig, etwas klarzustellen: Wer eine Abmahnung erhält und ggf. danach (auf Zahlung von A…
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am Freitag einen Gesetzentwurf zur Stärkung geistigen Eigentums vorgelegt.
Die Neuregelung sieht vor, die erstattungsfähigen Abmahnkosten bei ohne geschäftliche Interessen begangenen Urheberrechtsverstößen auf 50 Euro zu begrenzen. Als Beispielfälle werden hierzu das Anbieten eines einzelnen Musikstückes bei einer Tauschbörse durch eine Privatperson genannt. Die 50 Euro übersteigenden Anwaltskosten soll in dem Fall der Anwalt seinem Mandanten, etwa dem Rechteinhaber, in Rechnung stellen.
Rechteinhaber sollten unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, wie etwa Internet-Providern, haben, um die für eine zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzer notwendigen Daten zu erhalten.
Die Rechteinhaber können in Zukunft frei entscheiden, ob als Grundlage für den Schadensersatz der konkret entstandene Schaden, der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr dienen soll.
Wer sich über diese geplanten Neuerungen freut, sollte meines Erachtens noch mal kurz darüber nachdenken, was letztendlich die Folgen sind.
Die Abmahnung wird unter Umständen billiger. Aber was nützt das? Wie zuletzt beim Fall Mario A. zu lesen, sind die Abmahnkosten das geringste Problem, denn, wie sich dort gezeigt hat, wäre die Zahlung von Lizenzgebühren und gegnerischen Anwaltskosten um einiges billiger gewesen als die mit dem letztlich geschlossenen Vergleich verbundenen Kosten einschließlich Gerichtskosten und eigener Anwaltskosten (Quelle: Spiegel). Nach der neuen Regelung werden Gerichtskosten und eigener Anwalt natürlich nicht billiger. Der Anreiz, sich gegen überzogene Lizenzgebühren zu wehren, wird geringer, wenn die Abmahnkosten mit nur noch 50 Euro zu Buche schlagen. Das Prozessrisiko des Abgemahnten wird höher, da er sich gegen eine niedrigere Forderung zu wehren hat. Ein cleverer, aber böswilliger Rechteinhaber wird die Höhe der Lizenzgebühren so wählen, dass es sich für den Rechtsverletzer auf keinen Fall lohnt, es auf eine gerichtliche Auseinandesetzung ankommen zu lassen.Was nützt also die neue Regelung: Sie entlastet in erster Linie die Gerichte, weil sie Leute fernhält, die sich gegen Lizenzgebühren wehren wollen, dies aufgrund des Kostenrisikos aber unterlassen. Rechteinhaber können von Providern u.a. die Herausgabe der Daten des Rechtsverletzers verlangen. Das ist deswegen unerfreulich, da bisher die Ermittlungsbehörden zu beurteilen hatten, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und jemand, der behauptet von einer Rechtsverletzung betroffen zu sein, für eine objektive Beurteilung ungeeignet ist. Auch hier die Frage: Wem nützt diese Regelung? Dem Rechteinhaber nicht, da er die Daten bisher aus der Ermittlungsakte erhalten hat. Die Regelung entlastet die Ermittlungsbehörden, die nun sehr viel weniger Ermittlungsverfahren zu bearbeiten haben und nicht mehr auf Staatskosten beim Provider die Daten anfordern müssen. Die Rechteinhaber können frei entscheiden, ob sie den konkret entstandenen Schaden, den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Schaden geltend machen. Das nützt den Rechteinhabern, da sie nun einen größeren Spielraum haben, ihre Forderung festzulegen und dem Rechtsverletzer gegenüber begründen zu können. Dies führt dazu, dass die unter Punkt 1) schon angedeutete, seitens des Rechteinhabers erforderliche Rechenaufgabe erleichtert wird. Und der clevere Rechteinhaber kann somit leichter zur Entlastung der Gerichte beitragen.Nach meinen Dafürhalten tut hier die Bundesjustizministerin den Abgemahnten den geringsten Gefallen. Aber, wenn das der Plan gewesen wäre, hätte sie sich auch gleich Neuregelungen zur Abmahneritis außerhalb des Urheberrechts vorgelegt.
Was ich auch noch merkwürdig finde, ist, dass die Anwälte die Kosten, die über die 50 Euro hinausgehen, Ihrem Mandanten in Rechnung stellen sollen. Dann entsteht diesem aber ein Schaden, den er nicht ersetzt bekommt. Das finde ich bedenklich, widerspricht dies doch der grundsätzlichen Konzeption des Schadensersatzrechts.
Mal abwarten, was von dem Gesetzesentwurf am Ende übrig bleibt. Quellen: Pressemitteilung des BMJ Heise Lawblog Vorher in diesem Blog: Urheberrechtsverletzungen: NRW-Justizministerin entdeckt ein Dilemma
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