Neuregelung zu Abmahnungen im UrhR
Der Deutsche Bundestag (BT) hat am 11.04.2008 das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet und damit unter anderem auch
eine gravierende Neuregelung zu Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen beschlossen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Neuregelungen die Verbesserung der Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die wegen
einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als EUR
100,00 betragen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen § 97 a UrhG wird der Erstattungsanspruch für die (erste) Abmahnung also insgesamt bei max. EUR 100,00
liegen. Der Wortlaut der Regelung des neu in das UrhG mit aufzunehmende § 97 a Abs. 2 UrhG lautet:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung
beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100
Euro.
Konsequenzen hat die Neuregelung in der Praxis unter anderem auch bei der unbefugten Lichtbildnutzung durch Privatpersonen.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll die Beschränkung des Erstattungsanspruchs insbesondere die Fallgestaltung erfassen, dass ein
Lichtbild in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung (z.B. in dem Artikelangebot eines privaten Anbieters bei eBay) ohne
vorherigen Rechtserwerb vom Rechteinhaber verwendet wird.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
Bei der Beschränkung des Erstattungsanspruchs geht "nur" um die Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienst-leistungen. Ein etwaiger Schadensersatz des Rechteinhabers kann demnach weiter zusätzlich bestehen. …
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