Neuregelung zu Abmahnungen im UrhR

Der Deutsche Bundestag (BT) hat am 11.04.2008 das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet und damit unter anderem auch eine gravierende Neuregelung zu Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen beschlossen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Neuregelungen die Verbesserung der Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als EUR 100,00 betragen.

Mit dem Inkrafttreten des neuen § 97 a UrhG wird der Erstattungsanspruch für die (erste) Abmahnung also insgesamt bei max. EUR 100,00 liegen. Der Wortlaut der Regelung des neu in das UrhG mit aufzunehmende § 97 a Abs. 2 UrhG lautet:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Konsequenzen hat die Neuregelung in der Praxis unter anderem auch bei der unbefugten Lichtbildnutzung durch Privatpersonen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll die Beschränkung des Erstattungsanspruchs insbesondere die Fallgestaltung erfassen, dass ein Lichtbild in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung (z.B. in dem Artikelangebot eines privaten Anbieters bei eBay) ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechteinhaber verwendet wird.

Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

Bei der Beschränkung des Erstattungsanspruchs geht "nur" um die Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienst-leistungen. Ein etwaiger Schadensersatz des Rechteinhabers kann demnach weiter zusätzlich bestehen. … » Vollständiger Artikel
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Themen: Ebay , Amazon

Erschienen 13. April 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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