Neuregelung zum Widerrufsrecht

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde gestern im Bundesgesetzblatt (2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) verkündet und ist heute in Kraft getreten.

In Kraft getreten ist unter anderem, wie im Entwurf bereits vorgesehen, eine Änderung im Fernabsatzrecht. Nach dem neuen § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nunmehr vor dessen Ausübung erst dann, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Die alte Formulierung in der Widerrufserklärung:

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

muss ab heute durch den folgenden Hinweis ersetzt werden:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Verbraucherschützern reicht die Neuregelung noch nicht, vielmehr fordern sie ein Ge…

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Themen: Abzocke , Verbraucherschutz , Abofallen , 312d Bgb , Internetabofallen , Widerruf Dienstleistung

Erschienen 4. August 2009 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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