Neuregelung im Urheberrecht

Deutlich geringere Abmahnkosten im Urheberrecht

Seit dem 01.08.2008 gilt die Neuregelung für Erstattung von Abmahnkosten im Urheberrecht. Der folgende kurze Beitrag soll kurz die Neuerungen sowie die Auswirkungen für die Praxis aufzeigen.

Im Urhebergesetz (UrhG) wurde ein neuer § 97 a UrhG eingefügt. Der Gesetzestext lautet:

„1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Tatbestand:

a. Vorherige Abmahnung

In Absatz 1 wurde nunmehr die Voraussetzung aufgenommen, dass der Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden soll. Die Vorgehensweise ist in der Praxis längst üblich, so dass es sich insoweit um keine wirkliche Neuerung handelt. Sie entspricht auch dem § 12 Abs. 1 UWG. Zu beachten ist, dass die Regelung lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist, so dass durchaus Fälle möglich sind in denen eine Abmahnung entbehrlich sein wird.

b. Herabsetzung/Beschränkung der Abmahnkosten

Wesentlich interessanter, da sehr kontrovers diskutiert, ist die Neuregelung des Absatz 2. Hier wurde durch den Gesetzgeber eine Höchstgrenze für Abmahnkosten von 100,00 EUR normiert. Zusätzlich wurde noch eingefügt, dass lediglich erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind. Diese Beschränkung wird in der Praxis aber wohl kaum Auswirkungen haben, da hier nur bestimmte Ausnahmefälle betroffen sind.

Zu beachten gilt weiter, dass die Herabsetzung nur für die erstmalige Abmahnung gilt. Das heißt Wiederholungstäter sehen sich auch weiterhin weit höheren Anwaltskosten ausgesetzt. Weiter muss es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Gemeint sind Fälle, welche den Gerichten tagtäglich vorliegen und nur einen geringen Arbeitsaufwand er…

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Themen: Praxis
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. September 2008 auf http://www.dr-schenk.net/.

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