Neuregelung im Urheberrecht
Deutlich geringere Abmahnkosten im Urheberrecht
Seit dem 01.08.2008 gilt die Neuregelung für Erstattung von Abmahnkosten im Urheberrecht. Der folgende kurze Beitrag soll kurz die
Neuerungen sowie die Auswirkungen für die aufzeigen.
Im Urhebergesetz (UrhG) wurde ein neuer § 97 a UrhG eingefügt. Der Gesetzestext lautet:
„1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit
die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung
beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
100 Euro.“
Tatbestand:
a. Vorherige Abmahnung
In Absatz 1 wurde nunmehr die Voraussetzung aufgenommen, dass der Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt
werden soll. Die Vorgehensweise ist in der Praxis längst üblich, so dass es sich insoweit um keine wirkliche Neuerung handelt. Sie
entspricht auch dem § 12 Abs. 1 UWG. Zu beachten ist, dass die Regelung lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist, so dass
durchaus Fälle möglich sind in denen eine Abmahnung entbehrlich sein wird.
b. Herabsetzung/Beschränkung der Abmahnkosten
Wesentlich interessanter, da sehr kontrovers diskutiert, ist die Neuregelung des Absatz 2. Hier wurde durch den Gesetzgeber eine
Höchstgrenze für Abmahnkosten von 100,00 EUR normiert. Zusätzlich wurde noch eingefügt, dass lediglich erforderliche Aufwendungen
erstattungsfähig sind. Diese Beschränkung wird in der Praxis aber wohl kaum Auswirkungen haben, da hier nur bestimmte Ausnahmefälle
betroffen sind.
Zu beachten gilt weiter, dass die Herabsetzung nur für die erstmalige Abmahnung gilt. Das heißt Wiederholungstäter sehen sich auch
weiterhin weit höheren Anwaltskosten ausgesetzt. Weiter muss es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Gemeint sind Fälle,
welche den Gerichten tagtäglich vorliegen und nur einen geringen Arbeitsaufwand er…
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