Neuregelung der Berufung

Ab 27.10.2011 gelten neue Regelungen für Rechtsmittel in Zivilverfahren. Berufungsgerichte waren bislang nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Lediglich die meist fruchtlose Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss war möglich. Nun muss im Berufungsverfahren immer mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist, zum Beispiel wegen einer existenziellen Bedeutung der Berufung für eine Partei. Nunmehr muss selbst wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat verhndelt werden. Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wurde heraufgesetzt. Dies nur noch geschehen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen solchn Beschluss ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde -ab einem Beschwerdewert von 20.000 €- statthaft. Dami…

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Themen: Gesetzesänderung , Zpo , Berufung , Nichtzulassungsbeschwerde , Gewerbliches Mietrecht , Maklerrecht , Weg-recht , Anhörungsrüge , Wohnraummietrecht , 522
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 18. November 2011 auf http://rae-bk.de/blog.

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