Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren - mehr Grundrechtsschutz als bisher

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Bundesressorts einen Referentenentwurf zugeleitet, mit dem die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung neu geordnet und der Rechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erheblich verbessert werden soll. „Schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage aufzuklären, ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens. Dazu braucht der Staat mitunter auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, wenn er sein Ziel auf andere Weise nicht oder nicht effektiv erreichen kann. Die vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene MPI-Studie zur Telekommunikationsüberwachung belegt, dass dieses Ermittlungsinstrument erfolgreich und unverzichtbar ist, um etwa Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität aufklären zu können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Weil verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, müssen für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz so weitreichend wie möglich ausgestaltet sein. Deshalb sorgen wir mit der Neuordnung für einheitliche Anordnungsvoraussetzungen, bauen Verfahrenssicherungen ein, verbessern die nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten und stärken auf diese Weise den Grundrechtsschutz der Betroffenen erheblich“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. A. Vorbemerkung Wenn im Folgenden von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen die Rede ist, sind gemeint: § 98a StPO Rasterfahndung § 99 StPO Postbeschlagnahme § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung § 100c StPO akustische Wohnraumüberwachung § 100f StPO akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen § 100g StPO Verkehrsdatenerhebung § 100h StPO Bildaufnahmen; technische Observationsmittel (bisher: § 100f StPO) § 100i StPO IMSI-Catcher § 110a StPO Verdeckter Ermittler § 163d StPO Schleppnetzfahndung § 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 163f StPO längerfristige Observation B. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs 1. Grundrechtsschutz durch Verfahrenssicherungen Harmonisierung: Die Vorschriften der vorgenannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) werden harmonisiert, indem die formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt) und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen (z. B. Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz) vereinheitlicht werden. Zuständigkeitskonzentration: Zuständig für die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme wird generell ein darauf spezialisiertes Gericht sein – der Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft. Dies stärkt den Richtervorbehalt und verbessert den Grundrechtsschutz der Betroffenen bereits vor Durchführung der Maßnahme. Die Konzentration der Zuständigkeit wird zur Bündelung ermitt…

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Erschienen 8. November 2006 auf http://www.bmj.de.

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