Neuigkeiten zu Rapidshare

Dr. Fabian Niemann

Das OLG Düsseldorf hat am 3. Mai 2010 entschieden (Az. I-20 U 166/09), dass Rapidshare nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Damit widerspricht das OLG Düsseldorf dem OLG Hamburg (Az. 5 U 111/08) und dem OLG Köln (Az. 6 U 86/07 und Az. 6 U 100/07), die zumindest umfangreiche Prüfpflichten und eine Mitstörerhaftung von Rapidshare angenommen haben. Während die vorangegangenen Urteile aus Köln und Hamburg auf die vermeintliche Hauptnutzung von Rapidshare für die Speicherung urheberrechtsrelevanter Kopien und auch die mangelnde Abgrenzung von Rapidshare von solchen Nutzungen abgestellt haben, führt das OLG Düsseldorf nun aus, dass Rapidshare grundsätzlich nicht haftbar ist und auch nicht mehr als bisher tun muss, um hochgeladene Dateien zu prüfen.

Das OLG Düsseldorf verneint Täterschaft und Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen mangels Handlung und Vorsatz, da das Geschäftsmodell als solches neutral und legal sei. Zur Störerhaftung führt das OLG aus, dass auch hier die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells durchgreift und es einem Provider nicht zuzumuten ist, nur aufgrund der Ausnutzung seines Geschäftsmodells für rechtswidrige Handlungen durch Dritte Prüfungspflichten in einem Umfang vorzunehmen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.

Insbesondere folgen die Düsseldorfer Richter nicht den Ausführungen der Klägerin zur behaupteten, einfachen Feststellbarkeit, ob Dateien Filmdateien seien. Dies sei vielmehr an dem Dateiformat nicht zu erkennen. Für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Dateien gilt dies erst recht.

Abzuwarten bleibt, wie der BGH über das Urteil entscheiden wird. Aus meiner Sicht wird es da ganz maßgeblich darauf ankommen, wie Rapidshare sein Geschäftsmodell bewirbt. Aufgrund der Bewerbung zumindest in der Vergangenheit besteht ein erhebliches Risiko, dass der BGH den Kölner und Hamburger Ri…

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Themen: Bgh , Olg Hamburg , Rapidshare , Copyright

Erschienen 6. Mai 2010 auf http://www.itlawcamp.de.

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