Die RapidShare Saga – ein Drama in mehreren Urteilen
Onlinespielerecht | 2. Juni 2010 — Die von RapidShare angebotenen Dienstleistungen sind Gegenstand vielfältiger Diskussionen in der Branche. Kaum polarisierte ein…
Dr. Fabian Niemann
Das OLG Düsseldorf hat am 3. Mai 2010 entschieden (Az. I-20 U 166/09), dass Rapidshare nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Damit widerspricht das OLG Düsseldorf dem OLG Hamburg (Az. 5 U 111/08) und dem OLG Köln (Az. 6 U 86/07 und Az. 6 U 100/07), die zumindest umfangreiche Prüfpflichten und eine Mitstörerhaftung von Rapidshare angenommen haben. Während die vorangegangenen Urteile aus Köln und Hamburg auf die vermeintliche Hauptnutzung von Rapidshare für die Speicherung urheberrechtsrelevanter Kopien und auch die mangelnde Abgrenzung von Rapidshare von solchen Nutzungen abgestellt haben, führt das OLG Düsseldorf nun aus, dass Rapidshare grundsätzlich nicht haftbar ist und auch nicht mehr als bisher tun muss, um hochgeladene Dateien zu prüfen.
Das OLG Düsseldorf verneint Täterschaft und Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen mangels Handlung und Vorsatz, da das Geschäftsmodell als solches neutral und legal sei. Zur Störerhaftung führt das OLG aus, dass auch hier die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells durchgreift und es einem Provider nicht zuzumuten ist, nur aufgrund der Ausnutzung seines Geschäftsmodells für rechtswidrige Handlungen durch Dritte Prüfungspflichten in einem Umfang vorzunehmen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.
Insbesondere folgen die Düsseldorfer Richter nicht den Ausführungen der Klägerin zur behaupteten, einfachen Feststellbarkeit, ob Dateien Filmdateien seien. Dies sei vielmehr an dem Dateiformat nicht zu erkennen. Für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Dateien gilt dies erst recht.
Abzuwarten bleibt, wie der BGH über das Urteil entscheiden wird. Aus meiner Sicht wird es da ganz maßgeblich darauf ankommen, wie Rapidshare sein Geschäftsmodell bewirbt. Aufgrund der Bewerbung zumindest in der Vergangenheit besteht ein erhebliches Risiko, dass der BGH den Kölner und Hamburger Ri…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Mai 2010 auf http://www.itlawcamp.de.
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Internet-Law | 10. Januar 2011 — Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.12.2010 (Az.: I-20 U 59/109) nochmals bestätigt, dass der Sharehoster Rapidshare nic…
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 10. Mai 2010 — Der Filehoster Rapidshare hat einen kleinen Sieg vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 166/09) errungen. Die vom DVD-Verleiher …
IT-Recht Blog | 26. September 2008 — Wie das OLG Hamburg nun festgestellt (Az. 5 U 73/07) hat, ist der deutsche und wohl größte Filehoster der Welt als Störer ver…
Handakte WebLAWg | 22. April 2008 — Bereits mehrfach kam der Webhosting-Dienst Rapidshare in die Schlagzeilen, weil die GEMA versucht rechtlich gegen diesen vorzug…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 12. März 2011 — LG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 310 O 116/10 §§ 53 Abs. 4 lit. b; 97 Abs. 1 UrhG Das Institut für Urheber- und Me…
Internet-Law | 22. Juli 2010 — Der Sharehoster RapidShare hat nach einer eigenen Pressemitteilung ein weiteres Berufungsverfahren beim OLG Düsseldorf (Az.: …
Internet-Law | 30. April 2009 — Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 Ur…
Web 2.0 & Recht | 28. September 2007 — Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte - grun…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 3. Mai 2010 — Die Webseite Torrentfreak.com berichtet, dass sie ein Schreiben von Anwälten von Rapidshare erhalten haben. Hintergrund: man …
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf
1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden.2.
1. Bestreitet ein Download-Hoster mit Nichtwissen, ob eine beanstandete ZIP-Datei tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthielt bevor
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf
LOS ANGELES (Hollywood Reporter) - Google has taken the rare step of asking a California judge to declare that by linking to copyright-infringing works on Rapidshare, the search giant is not facilitating
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