Neufassung des § 303 StGB ("Graffiti-Besprühungen")

Seit dem 08.09.2005 ist der neue § 303 II StGB in Kraft ("Graffiti-Fall"). Hiernach wird nicht nur derjenige wegen Sachbeschädigung bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 300 Abs. 1 StGB), sondern auch derjenige, welcher unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 300 Abs. 2 StGB). Vor der Einführung des neuen Absatz 2 wurde wegen Graffiti-Verunstaltung an Hauswänden etc. nur in Ausnahemfällen wegen Sachbeschädigung bestraft, da ein Zerstören oder Beschädigen der Sache nicht vorlag; es wurde nur vereinzelt bei z.B. Besprühungen eines Denkmals unter dem Aspek…

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Themen: Stgb , Graffiti , § 303 Absatz 2

Erschienen 9. November 2005 auf http://gesetz.blogg.de/.

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