Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 1
Es hat sich mittlerweile u.a. halbwegs herumgesprochen, daß bei Internetgeschäften zwischem einem Unternehmer und einem Verbraucher
letzterer über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren ist, die Regelung auch für Onlineauktionen gilt, die Belehrung sowohl
vor als auch nochmals nach Vertragsschluß zu geschehen hat und daß das in der Anlage zur BGB-InfoVO abgedruckte benutzt und nicht umformuliert werden sollte.
Jetzt schüren zwei kürzlich veröffentlichte
allerdings neue Unsicherheit.
Obwohl in § 14 Abs.1 BGB-InfoVO gesetzlich geregelt ist, daß die Verwendung des amtlichen Musters in der Anlage zur BGB-InfoVO grds.
den Voraussetzungen des § 355 Abs.2 BGB genügt, sieht das LG Halle (Urteil vom 13. 5. 2005, Az. 1 S 28/05) dies anders und meint, die
Formulierung, die Frist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” sei nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt und die
Verwendung des Musters sei somit dennoch ein Gesetzesverstoß.
Eine ausführliche Besprechung findet sich bereits in dem Blog verbraucherrechtliches, so daß ich mir eine Wiederholung erspare.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß der Gesetzgeber den Beginn der Frist tatsächlich sehr umständlich und für den Laien m.E.
völlig unverständlich geregelt und diesen bei der Widerrufsbelehrung wohl deshalb so vage formuliert hat, da diese im Gegensatz zu
der Rückgabebelehrung auch für Dienstleistungen gilt. Die Regelung des Fristbeginns bei Dienstleistungen ist im Übrigen die schönste
(s.u.) mit der Folge, daß sich einige Telekommunikationsunternehmen nicht zu schade sind, einen Widerruf - trotz Nichterbringens der
Le…
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