Neues zur mangelhaften Drittleistung
am 27.07.2007 von Corporate BLawG
von Bernhard Kreße
Steffen Schlinker schreibt in der AcP 207 (2007), S. 399-425 zum Thema Sachmängelrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht im Falle mangelhafter Drittleistung. Das Thema ist vor Erscheinen meines Aufsatzes in VersR 2007, S. 452-456, den Schlinker vermutlich wegen der langen Vorlaufzeiten bei der AcP nicht berücksichtigen konnte, lange Zeit nicht bearbeitet worden; davor zuletzt von Rieble in JZ 1989, S. 830-835.
Schlinker kommt nach einer umfangreichen Analyse des § 267 BGB sowie der Sach- und Werkmangelvorschriften zu dem Ergebnis, daß die mangelhafte Drittleistung auf das Schuldverhältnis einwirke und Mängelrechte des Käufers oder Bestellers gegen den Verkäufer oder Unternehmer begründe. Der Dritte selbst hafte gegenüber dem Käufer oder Besteller lediglich für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten, allerdings könne der Verkäufer oder Unternehmer gegen ihn Rückgriff nehmen. Einen Eintritt des Dritten in die Vertragspflichten lehnt Schlinker mit dem Hinweis auf das Verbot des Abschlusses von Verträgen zu Lasten Dritter sowie mit dem Argument, dass die Leistungserbringung nach § 267 BGB keinen Eintritt in das Vertragsverhältnis beinhalte, ab.
Dies greift meines Erachtens zu kurz: Richtig ist zwar, dass der Dritte nicht Vertragspartei ist. Durch seine Leistung nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB drängt er sich jedoch in das Vertragsverhältnis hinein, ohne dass Gläubiger oder Schuldner dies einseitig verhindern könnten, vgl. § 267 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB. Soll beispielsweise der Verkäufer, der von der Drittleistung zunächst nicht unterrichtet wird, vielleicht sogar nicht einmal rechtzeitig unterrichtet werden konnte, wirklich verpflichtet sein, auf Verlangen des Käufers die von einem Fremden gelieferte …
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