Charakter der Registrierung
elektrog blog | 22. März 2009 — Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) zum Charakter der Registrierung …
Marke und Geräteart sind zwingende Angaben bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetzes (ElektroG). Jede (neue) Marke und/oder Geräteart muss gesondert registriert werden. Garantienachweise und Mengenangaben sind nach Marke und Geräteart aufzuschlüsseln.
Das entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zu München in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2008 (Az.: 20 BV 08.1023).
1. Der SachverhaltDie Klägerin, die sowohl selbst Elektrogeräte herstellt als auch solche von anderen Herstellern in Verkehrbringt, war auf Antrag von der EAR als Herstellerin registriert worden und hatte eine Registrierungsnummer zugeteilt bekommen. Diese Registrierung auflösend bedingt erteilt und sollte unwirksam werden, wenn eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen gem. § 16 Abs. 2 Elektrogesetz nicht vorlägen (hier insbesondere insolvenzsichere Garantie des Herstellers zur Sicherstellung der Entsorgung der Altgeräte).
Zusätzlich zu dieser Stammregistrierung ließ die Klägerin ergänzend 33 weitere Marken registrieren. Auch diese Ergänzungsregistrierungen wurden von der EAR auflösend bedingt erteilt. Nachdem die EAR die Klägerin in der Folgezeit darauf hingewiesen hatte, dass es an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele, die Klägerin dies jedoch zurückwies, stellte die EAR mit Bescheid vom 11. Juli 2007 den Bedingungseintritt und die Auflösung der Registrierungen für 31 Marken gegenüber der Klägerin fest. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem VG Ansbach und ging nach Abweisung der Klage in Berufung (vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof) mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben bzw. hilfsweise festzustellen, dass sie seit dem Zeitpunkt ihrer Stammregistrierung ordnungsgemäß und ausreichend registriert war, um die Marken in Verkehr zu bringen.
Zur Begründung führte sie aus, dass sie, solange sie als Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, nicht verpflichtet sei, Geräte, die sie unter neuem Markennamen in Verkehr bringt bzw. Geräte neuer Gerätearten, die sie in Verkehr bringt, gesondert bei der EAR zu registrieren. Vielmehr sei sie berechtigt, diese ohne ergänzende Registrierung in Verkehr zu bringen. Die Forderung der EAR, jede Marke und jede Geräteart einzeln registrieren lassen zu müssen, ergebe sich nicht aus dem ElektroG, sondern entbehre vielmehr einer gesetzlichen Grundlage. Auch sei sie durch derartige Auflagen in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG verletzt.
Ebenso sei die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG daher dann nicht anwendbar, wenn der Hersteller, von dem sie als Vertreiber Geräte bezieht, bei der EAR als solcher mit Registrierungsnummer registriert sei. Als Vertreiber dürfe sie auch Marken, die der eingetragene Hersteller nicht gesonder…
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