Neues zum Widerrufsrecht im Online-Handel ab 01.01.2011

Obwohl die neue Musterwiderrufsbelehrung 11.06.2010 Gültigkeit hat,, stehen zum 1.1.2011 bereits neue Änderungen ins Haus.

Grundsätzlich sollen ab 1.1.2011 Verbraucher keinen Wertersatz mehr leisten, wenn die Ware lediglich geprüft wurde unter Vertrag sodann widerrufen wird. Dies gilt freilich nicht, soweit der Verbraucher die Ware über ein zur Prüfung notwendiges Maß hinaus in Gebrauch nimmt und dadurch ein Wertverlust eintritt. Dritte Wertverlust einzig und allein durch Prüfung der Sache ein, so hat der Verbraucher hierfür keinen Wertersatz zu leisten.

Die Bundesregierung diesbezüglich einen neuen § 312e BGB einführen sowie den § 357 Abs. 3 BGB ändern.

Online-Händler können somit zukünftig Wertersatz nur dann verlangen, wenn sie feststellen und gegebenenfalls nachweisen können, dass der Verbraucher in die Ware über das zur Prüfung notwendige Maß hinaus genutzt hat. Online Händler müssen darüber hinaus ihre Widerrufsbelehrung in korrigieren, der die Einführung der neuen Paragraphen dazu führt, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung benannt werden müssen.

Soweit Online-Händler diese Änderungen nicht berücksichtigen, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Der Gesetzgeber wird eine dreimonatige Übergangsfrist schaffen, in welcher die P…

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Themen: E-commerce , Bgb , Wertersatz , Widerrufsbelehrung , Agb , Vertrag , Musterwiderrufsbelehrung , Online-handel
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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