Neues Widerrufsrecht im Online-Handel zum 11.06.2010: Ganz neu und doch schon alt?

Anna Pateraki, LL.M.

Am 11.06.2010 ist das neue Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft getreten.

Was ist neu?

1. Musterbelehrungen erhalten Gesetzesrang

Die bis­lang in der BGB-In­foV ent­hal­te­nen Musterbelehrungen werden durch wortgleiche Vorschriften im neuen Art. 246 EGBGB ersetzt und erhalten hierdurch erstmals den Rang eines formellen Gesetzes. Die Verunsicherung, die Gerichte in der Vergangenheit dadurch hervorgerufen haben, dass sie die Musterbelehrung für unwirksam erachteten, ist damit behoben. Im neu eingefügten § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB ist zudem klargestellt, dass derjenige den Anforderungen an eine wirksame Belehrung genügt, der das gesetzliche Muster verwendet.

2. Belehrungszeitpunkt – Widerrufsfristen

Das neue Recht gleicht die bislang unterschiedlichen Widerrufsfristen zwischen dem klassischen Online-Handel und Online-Auktionen an. Für beide gilt jetzt die 14 Tage Frist. Da dem Händler bei Online-Auktionen die persönlichen Daten des Vertragspartners regelmäßig erst nach dem Vertragsschluss bekannt wurden, bestand für ihn keine Möglichkeit zur vorherigen Belehrung. Der Händler hatte daher im Rahmen von Online-Auktionen eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen. In den „Genuss“ der kürzeren 14-tägigen Widerrufsfrist kam nur der Online-Handel.

Diese „Ungleichbehandlung“ wird nun durch den neuen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgehoben. Hiernach genügt es für die 14-tägige Widerrufsfrist, wenn die Belehrung unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages erfolgt. Was hierbei unter unverzüglich zu verstehen ist, wird sicherlich noch Gegenstand von Diskussionen sein. Nach der Legaldefinition in § 121 BGB müsste die Belehrung ohne schuldhaftes Zögern nach Zustandekommen des Vertrages erfolgen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll von einem schuldhaften Zögern ausgegangen werden, wenn nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg gebracht wird. Ob dies die Gerichte genauso sehen, bleibt abzuwarten.

3. Wertersatzanspruch

Die Diskrepanz zwischen Online-Handel und Online-Auktionen wollte der Gesetzgeber auch im Hinblick auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aufgeben. Bislang konnte der Händler Wertersatz nur verlangen, wenn dem Vertragspartner dies spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Dies war bei Online-Auktionen unmöglich, so dass Ansprüche auf Wertersatz in diesem Rahmen ausgeschlossen waren. Nach dem neu eingefügten § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB genügt nun, dass die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt wird.

Ob der mit dieser Regelung verfolgte Zweck allerdings erreicht wurde, darf bezweifelt werden. Nach Auffassung des EuGH (Urteil v. 03.09.2009, GZ C-489/07) verstoßen nämlich die deutschen Vorschriften zum Wertersatz bei Fernabsatzgeschäften gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. D…

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Themen: Bgb , Vorschriften

Erschienen 14. Juni 2010 auf http://www.itlawcamp.de.

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