Neues zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen!
Mit dem heutigen Tage, dem 04.08.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Das Gesetz hat unter anderem auch Auswirkungen auf das
fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen.
Betroffenen Unternehmern ist anzuraten, die verwendeten Verbraucherbelehrungen an die neue Gesetzeslage umgehend anzupassen!
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 BGB mit Wirkung zum 04.08.2009 geändert. Die Norm betrifft Fernabsatzverträge
über die Erbringung von Dienstleistungen - dies, soweit sie nicht schon aufgrund § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB aus dem des Fernabsatzrechts fallen. Betroffen
sind also Unternehmer, welche im Fernabsatz die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten.
Während nach bisheriger Rechtslage das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann erlosch, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ist die rechtliche Ausgangslage nunmehr eine andere. In der seit heute geltenden Neufassung
lautet die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 BGB:
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
Unternehmer, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, müssen ihre Vertragsbestimmungen bzw. Belehrungen aber nicht nur in dem
hier relevanten Punkt aktualisieren, sondern auch noch einen weiteren Hinweis in die Belehrung mit aufnehmen.
Der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Gestaltungshinweisen in dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu
§ 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV lautete bisher:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Jetzt ist dieser Hinweis nach den Gestaltungshinweisen in dem Muster für die Widerrufsbelehrung durch folgenden Passus zu ersetzen:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Darüber hinaus ist nach den Gestaltungshinweisen in dem Muster für die Widerrufsbelehrung bei den Widerrufsfolgen nach dem zweiten
Satz folgender Hinweis einzufügen:
"Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für d…
» Vollständiger Artikel