Neues Widerrufsrecht 2011
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 3.9.2009 (C-489/07) die deutsche Regelung zum Wertersatz beim Widerruf als zu weitgehend beurteilt hat, ist es auch dieses Jahr einmal wieder Zeit für eine Neuregelung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber. Wegen des auch neuen amtlichen Musters besteht erneut Anpassungsbedarf bei sämtlichen Onlinehändlern.
Die Neuregelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 26.5.2011 mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird in wenigen Wochen soweit sein. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, währenddessen zwar bereits das neue Recht gilt, jedoch noch die alte Widerrufsbelehrung verwendet werden darf.
Kern der Neuregelung sind ein neuer § 312e BGB sowie ein praktisch gleichlautender § 357 Abs.3 BGB, welche ihre Entsprechung im amtlichen Muster haben und wie folgt lauten:
§ 312e BGB – Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§ 357 Absatz 3 BGB
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unte…
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Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht
Erschienen 17. Juni 2011 auf http://www.olnhausen.com.
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