Neues Werberecht (UWG) zum 30.12.2008

Das Werberecht wird erstmals seit seiner Neufassung 2004 nachhaltig reformiert. Anlaß ist die EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Zugleich werden aber auch redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Neu ist der Klauselkatalog von insgesamt 30 Geschäftspraktiken, die ohne weiteres als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu werten sind.

Abmahnungen und damit Kosten und Aufwand drohen!

Es lohnt sich den Katalog der verbotenen Werbehandlungen genauer anzusehen. Denn sowohl derjenige, der sich über das unlautere Verhalten seiner Mitbewerber ärgert und dagegen vorzugehen wünscht, als auch derjenige, der sich bislang aus jenem Topfe der nunmehr definitiv unzulässigen Werbemaßnahmen bediente, kann nun in “klaren und verständlichen Worten” nachlesen, was erlaubt und unerlaubt ist.

Ein Beispiel - zu finden in Ziffer 15 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG:

Unzulässige geschäftliche Handlungen (…) sind:

(…) die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

Gemeint ist beispielsweise die Bewerbung eines Räumungsverkaufs, obwohl tatsächlich eine Schließung oder ein Umzug des Geschäfts gar nicht ansteht. Leider verhält es sich jedoch hinsichtlich der Verständlichkeit innerhalb dieses Katalogs auch so, wie man es aus anderen Gesetzen kennt - es gibt auch weniger transpartente Klauseln:

Unzulässige geschäftliche Handlungen (…) sind:

(…) Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellun- gen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

Richtig und wichtig ist es aber dennoch allemal, einen Blick in die 30 Giftmischungen zu werfen - hier eine erste Übersicht. Eine geschäftliche Handlung, die gegenüber Verbrauchern erfolgt und sicht unter einen jener Fälle fassen läßt, ist unabhängig davon, ob die Auswirkungen “spürbar” sind oder nicht ohne weitere Wertungen verboten.

Mitbewerber können etwa Powerseller und gewerbliche Händler, die auf Marktplätzen wie eBay Waren gegenüber Verbrauchern absetzen, ohne offen zu legen, dass sie Unternehmer sind, ohne weiteres auf Unterlassung, Beseitigung nebst Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen werden (weitere Hinweise zum Abmahnverfahren in den FAQ).

Der bislang zentrale Begriff der “Wettbewerbshandlung” wird ab sofort durch den Begriff der “geschäftlichen Handlung” ersetzt, der in § 2 Ziffer 1 sogleich auch legal definiert wird. Erforderlich ist letztlich ein Mitwirken an einer Absatzförderung, das insoweit etwa insbesondere vom rein privaten Handeln abzugrenz…

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Themen: Abmahnung , Onlinehandel , Uwg , Marketing

Erschienen 30. Dezember 2008 auf http://www.ra-maas.de.

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