Neues Werberecht - Kleine UWG-Reform

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 ist zum Jahresende – einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – am 29. Dezember 2008 das neue Werberecht (Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Grund für die Mini-Reform war die längst überfällige Umsetzung der EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RICHTLINIE 2005/29/EG) ins nationale Recht.

Das Gesetz hat eine zentrale Änderung in seinem Anwendungsbereich erfahren, der durch die folgende Neufassung des Gesetzeszweckes erweitert wurde. Der Anwendungsbereich erfasst nunmehr die Beurteilung der Lauterkeit von geschäftlichen Handlungen und ist nicht mehr auf reine Wettbewerbshandlungen beschränkt.

§ 1 UWG - Zweck des Gesetzes (Neue Fassung § 1 S. 1 UWG)

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem geschäftlichen Handlungen.

§ 1 UWG - Zweck des Gesetzes (Alte Fassung § 1 S. 1 UWG)

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb.

Der nachfolgende Katalog der sog. 30 Todsünden im Wettbewerb, der über § 3 Abs. 3 als Anlage in das UWG aufgenommen wird, sorgt schon bald für neue Streitpunkte vor den Wettbewerbskammern in der ganzen Republik.

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG:

die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung; die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt; die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen; Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen; Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt… » Vollständiger Artikel
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Themen: Wettbewerb , Uwg

Erschienen 2. Januar 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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