Neues Wahlrecht für Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat gestern einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wahlrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern behandelt. Bevor dieser Gesetzentwurf dem Landtag zur Beratung zugeleitet wird, haben nun im Rahmen der Verbandsanhörung zunächst die Kommunen das Wort. Mit dem Gesetzentwurf werden zum ersten Mal die Gesetze zur Regelung der Landtagswahlen und der Kommunalwahlen in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst.

In der Praxis bewähren muss sich das neue Wahlrecht frühestens im Jahr 2011, wenn neben der Landtagswahl im September auch die Neuwahl der Kreistage und der Landrätinnen und Landräte nach der Kreisstrukturreform ansteht.

Für die Bürger soll es keine größeren Änderungen geben. Allerdings wird man nach einem Umzug früher als bisher an einer Wahl am neuen Wohnsitz teilnehmen können. Auch sollen alle Bürger bis zum Alter von 67 (bisher 65) Jahren zur Übernahme von Wahlehrenämtern verpflichtet sein, so dass dies wieder der allgemeinen Altersgrenze entspricht.

Etwas größere Veränderungen werden auf die Kandidaten zukommen: Sogenannte Scheinkandidaturen von hauptamtlichen Bürgermeistern oder Landräten, die sich zur Wahl in ihre Gemeindevertretung oder ihren Kreistag aufstellen lassen, um ihre Popularität für ihre Partei-Liste zu nutzen, sollen von vornherein erkennbar werden. Dafür sollen die Betreffenden erklären, ob sie beabsichtigen, nach der Wahl das Mandat in Gemeindevertretung oder Kreistag auch anzunehmen – was nur möglich ist, wenn dafür das Bürgermeister- oder Landratsamt aufgegeben wird.

Für Bewerbungen um die Ämter als ehrenamtliche oder hauptamtliche Bürgermeister und Landräte sieht der Entwurf die Pflicht zur Erklärung über frühere Tätigkeiten für die Staatssicherheit vor, die dann mit der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht wird. Dadurch sollen mögliche Stasi-Verstrickungen von Kandidaten rechtzeitig bekannt werden, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung damit noch vor der Wahl möglich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf auch geänderte Fristen und Termine. So ist als spätester Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge bei der Landtagswahl der 66. und bei Kommunalwahlen der 73. Tag vor der Wahl vorgesehen. Neue Parteien müssen ihre Beteiligung…

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Themen: Praxis , Umzug , Mandat , Landtagswahl , Landratsamt , Kommunalwahl , Wahlbeamte
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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