Neues von der Filesharing-Front
Auch das OLG Zweibrücken wollte einmal mitreden. Und zwar bei der derzeit oft diskutierten Frage, ob der Provider der
Staatsanwaltschaft die IP-Adresse eines Kunden mitteilen muss, wenn die Strafanzeige lediglich den Verstoß gegen Urheberrecht
aufgrund den Upload bei einer Filesharingbörse rügt.
Entgegen der der Tendenz bei den meisten deutschen Gerichten hat es entschieden, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen nicht um
Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 handele, so dass deren Mitteilung durch den Provider an die Staatsanwaltschaft von vornherein
keinen Eingriff in Grundrechte darstelle.
Das überrascht zunächst deshalb, weil § 3 Nr. 30 TKG "Verkehrsdaten" als "Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden" definiert. Der Gesetzgeber hat den Begriff also bewußt weit
gelassen. Das OLG überbrückt dies mit einer seeeehr originellen Idee: Dynamische IP-Adressen seien schon deshalb keine Verkehrsdaten,
weil sie mit Telefonnummern vergleichbar seien. Dass auch Telefonnummern - wenn sie bei Erbringung eines Telekommunikationsdienstes
erhoben usw. werden - Verkehrsdaten sein könnten, wird dabei natürlich nicht berücksichtigt. Dass eine Analogiebildung keine
Begründung darstellt, lässt man außer Betracht.
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung wird erwähnt. Natürlich handelt es sich nach Ansicht
des Gerichts hier nicht um Vorratsdaten. Das ergebe sich schon daraus, dass der Provider die Auskunft fast unmittelbar (nämlich drei
volle Tage) später erteilt habe.Auch habe Karlsruhe ja nur eine einzige strafrechtliche Vorschrift gemeint, die hier nicht Betracht
komme.§ 101 UrhG wird nicht einmal erwähnt...Etc. etc. ad nauseam.
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