Versammlungsrecht Ländersache?: Versammlungsrecht ist nun Ländersache
Jurakopf | 2. März 2008 — Wer -wie ich- zum älteren Semester gehört und sich bisher nur mit dem Nötigsten in Sachen Föderalismusreform auseinandersetzen …
Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar ein neues Versammlungsgesetz erlassen. Dass dieses, ebenso wie der erste Anlauf von 2010, verfassungsrechtlich umstritten ist, berichtet heute die Legal Tribune Online. Durch die Föderalismusreform 2006 wurde das Versammlungsrecht aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen, sodass die Gesetzgebungskompetenz nunmehr nach Art. 70 GG den Ländern zusteht. Davon Gebrauch gemacht haben bisher nur wenige Länder: Bayern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und eben Sachsen. Das Sächsische Versammlungsgesetz von 2010 wurde jedoch vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt (siehe auch hier). Die Gesetzesvorlage der Koalitionsfraktionen hatte nicht den Erfordernissen des Art. 70 Abs. 1 SächsVerf entsprochen; denn sie enthielt nicht den Wortlaut des späteren Versammlungsgesetzes, sondern besagte lediglich, dass dieser gleich dem Wortlaut des Bundesversammlungsgesetz (BVersG) sein solle. Nach § 125a GG galt in Sachsen nach der Nichtigkeitserklärung wieder das BVersG. Die Antragsteller der abstrakten Normenkontrolle (Fraktionen von SPD, Grünen und Linken) kritisierten jedoch vor allem einen anderen Punkt: § 15 SächsVersG - die einzige Norm, die nicht einfach aus dem BVersG übernommen wurde. § 15 Abs. 1 SächsVersG lautete: Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn 1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort von historisch herausragender Bedeutung stattfindet, der an a) Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren, b) Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben, oder c) die Opfer eines Krieges erinnert und 2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde von Personen im Sinne der Nummer 1 beeinträchtigt wird. (...) Die Oppositionsparteien sahen darin eine Verletzung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Da das neue Sächsische Versammlungsgesetz im Wesentlichen unverändert dem alten entspricht, ist auch nun wieder Kritik laut und bereits der Gang zum SächsVerfGH in Aussicht gestellt worden. In der Tat ist die Regelung von § 15 Abs. 2 SächsVersG verfassungsrechtlich bedenklich. § 15 Abs. 2 BVersG enthält eine ähnliche Regelung. Problematisch i…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.
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