Neues Unterhaltsrecht - Wenn das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird
am 27.11.2007 von http://philorama.blogspot.comAm 09.11.2007 hat der Deutsche Bundestag die lange angekündigte Unterhaltsreform verabschiedet. Dabei musste das Unterhaltsrecht auch den Erfordernissen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, Az. 1 BvL 9/04, BGBl. 2007 I S. 1032 (FamRZ 2007,965) angepasst werden, in der die unterschiedliche Bezugsdauer von Unterhalt wegen Kindesbetreuung bei verheirateten und nichtverheirateten Eltern als grundgesetzwidrig gerügt wurde.Meines Erachtens wurde eine gut gemeinte aber schlecht gemachte Lösung gefunden. Dies möchte ich an einem Beispiel verdeutlichen.Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gilt nun folgender Grundsatz in § 1570 BGB n.F. :§ 1570 BGB Entwurf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegender Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichenKindes für mindestens drei Jahre nach der GeburtUnterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchsverlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeitentspricht.Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehendenMöglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sichdarüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung derGestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit inder Ehe sowie der Dauer der Ehe der BilligkeitentsprichtDie alte Fassung des § 1570 BGB lautete hingegen schlicht:§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines KindesEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die alte Regelung hatte den Nachteil, dass durch die Wörtchen solange und soweit unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet wurden, die in jedem Einzelfall einer Auslegung bedurften und somit das Ergebnis eines Rechtsstreites nur schlecht prognostizieren ließen. Die Stärke hingegen lag gerade in diesen unbestimmten …
Zumutbare Tätigkeit
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Das seit dem 01.01.2008 geltende neue Unterhaltsrecht sieht beim nachehelichen Ehegattenunterhalt - also dem Unterhalt, den ein Ex-Partner nach rechtskräftiger Scheidung an den anderen gegebenenfalls noch zu zahlen hat, den Grundsatz der Eigenverant…
BVerfG kippt Unterhaltsbeschränkung
Panorama / Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früherenEhegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen derPflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eineErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstim…
Neues Unterhaltsrecht 2008 - OLG Düsseldorf: Alleinerziehende mit 2 Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
familienrecht-muenchen.info / Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur z…
Das neue Unterhaltsrecht 2008: Urteil OLG Düsseldorf 09.05.2008
familienrecht-muenchen.info / Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil zum neuen Unterhaltsrecht entschieden: Dem alleinerziehenden Ehepartner mit 2 Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) – Kinderbetreuungsplä…
Familienrecht: Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder: Bundesverfassungsgericht kippt Regelgrenze von drei Jahren
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht verheirateter Eltern als nicht verfassungsgemäß gerügt. Nach der gegenwärtigen Regelung in § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB endet der Unterh…
Das Neue Unterhaltsrecht 2008: Urteil OLG Celle - Betreuungsunterhalt § 1570 I BGB n.F.
familienrecht-muenchen.info / Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 07.02.2008 (Az. 17 UF 203/07) entschieden: Der Elternteil, der ab dem 1. 1. 2008 wegen Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss im Einzelnen darlegen und unte…
» § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
» BVerfG, Beschluss vom 28. 2. 2007 - 1 BvL 9/ 04
» DFR - BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
Deutschsprachiges Fallrecht (DFR). Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium
