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Neues Unterhaltsrecht 2008 - OLG Düsseldorf: Alleinerziehende mit 2 Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar

am 01.07.2008 von http://www.familienrecht-muenchen.info

Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am
9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden
geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut,
auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann,
einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.
Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im
Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden,
weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die
notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu
versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und
Freizeitaktivitäten).
Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570
Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der
Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa
ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die
Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß
gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht
berufstätig gewesen sei.
Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der
geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der
Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung
regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr
eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15.
Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer
Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte
im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine
Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit
der Alleinerziehenden möglich war.
Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende
und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten
Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Senat hat hier eine Erwerbstätigkeit
von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen. Das Amtsgericht
Duisburg hatte in erster Instanz noch eine Vollzeittätigkeit für …

Das neue Unterhaltsrecht 2008: Urteil OLG Düsseldorf 09.05.2008

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Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar (OLG Düsseldorf)

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Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar

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Moritz Graßinger

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