Neues Prozessdokumentations-Blog: Vier Strafverteidiger
am 08.07.2005 von Lichtenrader Notizen
Vier Strafverteidiger ist ein neues Weblog, federführend von Rechtsanwalt Carsten Hoenig aus Berlin initiert (wir kennen ihn vom RSV-Blog), das Einzelheiten über ein Strafverfahren vor dem Strafrichter - besser vor der Strafrichterin - bei dem Amtsgericht Braunschweig gegen einen Strafverteidiger dokumentiert, der von drei Strafverteidigern verteidigt wird - alles Fachanwälte für Strafrecht. Tatvorwürfe: Beleidigung, Üble Nachrede und falsche Verdächtigung. Die Strafverteidiger haben sich ein wenig von Udo Vetter inspirieren lassen und machen keinen Hehl aus der Anleihe bei einzelnen Formulierungen aus dem die Hauptverhandlung einleitenden Antrag.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig ist schwer bis überhaupt nicht mit der gebotenen Objektivität der Staatsanwaltschaft und den Bestimmungen des § 200 StPO und der Ziffer 110 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in Einklang zu bringen. Bei der Strafrichteranklage wird üblicherweise das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht mitgteilt, und wenn dann natürlich immer getrennt vom Anklagesatz! Im vorliegenden Fall wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit dem Anklagesatz vermischt. Ein Referendar würde mit einer derartig mangelhaften Leistung zurückgewiesen werden (Das schreiben Sie am besten noch einmal, aber richtig, damit es auch in der Praxis verwertet werden kann!). In den Anklagesatz gehören die Bezeichnung der Person des Angeschuldigten, die vorgeworfenen Straftat(en), Tatzeit, Tatort, der Begehung und die gesetzlichen Merkmale der Straftat neben den anzuwendenden Strafvorschriften.
Man darf gespannt sein, wie es weiter gehen wird. Ich empfehle: Vier Strafverteidiger.
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StPO § 200
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale …
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