Neues zu Nebenangeboten im Preiswettbewerb: Das OLG Düsseldorf lässt den BGH entscheiden!
Im Gespräch mit dem Vergabeblog hatte der Vorsitzende des Vergabesenats und des 2. Kartellsenats des OLG Düsseldorf, Heinz-Peter
Dicks, es bereits angekündigt: wenn sein erneut mit der
Frage der umstrittenen Rechtsfrage der Zulässigkeit von Nebenangeboten im reinen Preiswettbewerb konfrontiert werden sollte, wird er
auf eine höchstrichterliche Klärung hinwirken. Nun ist es offensichtlich soweit und dieser Ankündigung folgen Taten!
Mit Beschluss vom 2. November 2011 (AZ: VII 22/11) hat das OLG Düsseldorf entschieden:
“3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass unzulässig sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
4. Aufgrund der gegenteiligen Ansicht des OLG Schleswig (IBR 2011, 351) legt das OLG Düsseldorf diese Frage dem BGH vor.”
Der Rechtsstreit dreht sich um die Auslegung von Bestimmungen in den Vergaberichtlinien, welche sich auf die Wahl der
Zuschlagskriterien und die Zulassung von “Varianten” beziehen. Diese “Varianten” kennt das deutsche Recht unter dem Begriff
“Nebenangebote”.
Art. 53 der Vergaberichtlinie unterscheidet zwischen dem Zuschlagskriterium des “günstigsten Preises” einerseits und dem Zuschlag auf
das “wirtschaftlich günstigste Angebot” andererseits, Art. 24 Abs. 1 der Vergaberichtlinie sieht die Zulassung von Varianten (bzw.
Nebenangeboten) nur vor, wenn der Zuschlag gerade nicht allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Preises erteilt
werden soll.
Das OLG Düsseldorf legt diese Bestimmungen strenger aus als das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2011, AZ: 1
10/10, bei Vergabeblog kommentiert von Herrn Dr. Seidel. In der Serie zu Rahmenbedingungen von Nebenangeboten berichtete der
Vergabeblog über den Meinungsstand und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Es bleibt also spannend!
Interessant schon jetzt:
Der Senat äußerte sich erstmals auch zu den Konsequenzen einer aus seiner Sicht vergaberechtswidrigen Kombination von Nebenangebo…
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