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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen - Normalität oder Wahnsinn?

am 19.11.2007 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html

Der Kollege Dr. Bahr nennt es absoluten Wahnsinn, der Shopbetreiber-Blog fühlt sich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen Scherz handele.Die Rede ist vom Entwurf eines neuen Musters zur Widerrufsbelehrung, der nach lautstarker Kritik an dem alten Muster von Stimmen in der Literatur und Online- Händlern vom Bundesministerium für Justiz veröffentlicht worden ist.So wird zwar gelobt, dass viele Fehler der alten Musterbelehrung korrigiert worden seien. Trusted Shops freut sich, dass der Korrekturentwurf fast alle Punkte der Korrekturvorschläge von Trusted Shops umsetze. Wahnsinn bzw. nicht geglückt sei aber, dass das Muster nun die Verpflichtung enthält, zahlreiche Vorschriften mit abzudrucken, da die Belehrung damit 1707 Wörter lang werde.So umfangreich so wahnsinnig.Ich frage mich nur, weshalb die Erkenntnis, dass im Justizministerium ein Geisteszustand vorherrscht, den wohl nur Beamte nachvollziehen können, erst jetzt kommt. Befolgte man die Anweisungen Gesetzgebers nämlich bisher auch schon genau, so musste man gem. § 312 c Abs. 1 BGB iVm Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV alle dort enthaltenen Informationen vor Vertragsschluss mitteilen. Und diese umfassten auch bereits die folgenden 12 Punkte, die ich jedenfalls in keiner Widerrufsbelehrung bisher gefunden habe:(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1.seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,2.die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen …

LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbar

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Ihnen als Online-Händler(in) wird es nicht leicht gemacht in Deutschland rechtssicher (bzw. abmahnsicher) Waren zu verkaufen. Ein Beispiel gefällig? Wie folgt sieht eine Auswahl der gesetzlichen Pflichten aus, mit denen Sie sich derzei…

BGH : Verbraucherschutz beim Versandhandel

recht verständlich / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun in einer Entscheidung zu den Informationspflichten Stellung bezogen, die einem Versandhandelsunternehmen zum Schutze der Verbraucher obliegen.Im nun entschiedenn Falle hatte das Unternehmen A im Wege…

BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz

Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Zuge der Verunsicherung von im Fernabsatz tätigen Unternehmern durch (sich teilweise widersprechende) Gerichtsentscheidungen einen Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) vor…

BGH: Zum Umfang der Widerrufsbelehrung - Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. <br><br> 2. Der Schutz d…

LG Berlin: Das Fehlen der Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts in der dem Verbraucher vor Vertragschluss gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilenden Belehrung, ist nicht geeignet den Wettbewerb m

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 hat ein Unternehmer dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die diese gemäß Art. 240 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist. Hierzu gehören grundsätz…

LG Karlsruhe: Belehrung über Wertersatzpflicht bei eBay noch nach Vertragschluss bis zur Lieferung möglich? - § 312c Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind keine Spezialvorschriften, die § 357 Abs. 3 Satz 1 bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs (insb. W

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu s…

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