Neues Muster, alte Pflichten – die Widerrufsbelehrung
Bekanntlich wurde die Muster-Widerrufsbelehrung zum 04.08.2011 geändert (Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011, verkündet 2011 Teil I Nr. 41 vom 03.08.2011).
Dieses Gesetz sieht eine dreimonatige Übergangsfrist vor, während der auch die bisherige verwendet werden kann, so daß ein durchschnittliche bei seiner Rückkehr aus dem
Sommerurlaub keinen Stapel mit Abmahnungen befürchten muß.
Eigentlich könnte man meinen, die Aufgabe “bitte passen Sie die Widerrufsbelehrung rechtzeitig an das neue an” sei also ganz einfach. Wie so oft, steckt der Teufel aber im Detail.
Ein noch nie abgemahnter Shopbetreiber hat mit der Neuregelung keine Probleme. Schwierig wird es aber, wenn alte
Unterlassungspflichten aus früheren Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder anderen Verfahren zu berücksichtigen sind.
So war es z.B. bei lange erforderlich, einen Monat
Widerrufsfrist zu gewähren. Es gibt daher viele Händler, die – weil sie nur 14 Tage gewährt hatten – abgemahnt wurden. Je nach
weiterem Verlauf des Falles (und der damaligen anwaltlichen Vertretung) sind sie nun verpflichtet, entweder eine “Widerrufsfrist
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften”, oder eine “Widerrufsfrist von einem Monat” einzuräumen. Je nach Fall stehen diese
Pflichten unter dem Vorbehalt einer späteren Rechtsänderung, oder sie sind absolut ausgestaltet.
Es kann also sein, daß der eine Händler “nur” verpflichtet ist, in gesetzlicher Form zu belehren, und so ohne weiteres auf die neue
Musterbelehr…
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