Neues zur Kurzarbeit 2010
In den Medien wurde bereits bekannt gemacht, dass die Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld für Kurzarbeit, die bei der Agentur für Arbeit im Laufe des Kalenderjahres 2010 angezeigt wird, 18 Monate beträgt.
Wurde Kurzarbeit in 2009 angezeigt, gilt die derzeitige Regelung von 24 Monaten Bezug von Kurzarbeitergeld.
Dabei müssen vor allem Arbeitgeber Folgendes beachten:
Unabhängig davon, wann Kurzarbeit in2009 oder 2010 angezeigt wurde oder wird, gilt derzeit die Vorgabe, dass es hinsichtlich des Umfangs des Arbeitsausfalls für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausreichend ist, wenn es mindestens bei einem Mitarbeiter einen Arbeitsausfall von mindestens 10% gibt. Allerdings ist derzeit noch ungeklärt, ob diese Vorgabe auch über den 31.12.2010 hinaus fortgilt. D.h. es ist derzeit unklar, ob Arbeitgeber sich auf diesen leichteren Zugang auch über den 31.12.2010 hinaus berufen können, oder die etwas komplexeren Vorgaben des § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (mindestens ein Drittel der im Betrieb oder einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer müssen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein).
Von Bedeutung ist für Arbeitgeber ist auch, dass vollständige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab dem 07. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld bzw. ab dem 1. Monat bei entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls derzeit nur bis 31.12.2010 greift. D.h. ohne weitere Neuregelung über den 31.12.2010 hinaus, würden diese Kosten wieder vom Arbeitgeber zu tragen sein.
Ein letzer Aspekt erscheint im Zusammenhang mit Beendigungsszenarien während der Kurzarbeit von Bedeutung zu sein. Ab dem Zeitpunkt einer Kündigung, sei es durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird kein Kurzarbeite…
» Vollständiger ArtikelThemen: Kündigung , Zeitpunkt , Aufhebungsvertrag , Kurzarbeit , Sozialversicherungsrecht , Kurzarbeit 2010
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Erschienen 23. Dezember 2009 auf http://www.law-observer.de.
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