Neues zum gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt von EEG-Anlagen
(c) BBH
Das EEG 2009 verpflichtet Netzbetreiber, Anlagen zur aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen (§ 5 EEG). Zu diesem so genannten
ist im
Detail noch allerhand streitig. Jetzt hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 29. September 2011 Lösungen für zahlreiche
dieser Streitpunkte vorgeschlagen.
Variantenvergleich
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet nur dann dazu, den in kürzester Entfernung zum Standort der Anlage gelegenen Netzverknüpfungspunkt
bereit zu stellen, „wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist“. Danach
ist ein Variantenvergleich vorzunehmen und die Netzintegrationslösung zu ermitteln, die insgesamt betrachtet die geringsten
volkswirtschaftlichen Kosten aufweist.
Liegt ein günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz, ist dieser unzweifelhaft heranzuziehen. Was gilt aber, wenn ein
günstigerer Verknüpfungspunkt nicht in einem anderen, sondern im selben Netz läge? Nach Ansicht der Clearingstelle kann dann nichts
anderes gelten: Schon im EEG 2004 sei nicht zwischen Verknüpfungspunkten desselben oder anderer Netze unterschieden worden. Davon
habe der Gesetzgeber auch mit dem EEG 2009 nicht abweichen wollen – zumal eine solche Differenzierung auch dem Zweck, den
volkswirtschaftlich insgesamt wirtschaftlichsten Verknüpfungspunkt zu ermitteln, zuwiderliefe.
Diese Auffassung überzeugt: Neben der gegenüber dem EEG 2004 unveränderten Gesetzesformulierung und der Gesetzesbegründung, wonach
der Verknüpfungspunkt wie nach dem alten Recht zu bestimmen ist, spricht besonders für diese Ansicht, dass nur so ein vernünftiger
Ausgleich zwischen der Suche nach geeigneten Anlagenstandorten für EEG-Anlagen und dem volkswirtschaftlichen Aufwand für den Ausbau
der Netze zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen gefunden werden kann.
Spannend wird, ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sicht der Dinge anschließen wird. Die Frage ist dort aktuell anhängig, mit
einer Entscheidung ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.
Wahlrechte
Für Verwirrung sorgt außerdem bislang, dass § 5 EEG in den Absätzen 2 und 3 dem Anlagen- bzw. Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt,
andere Verknüpfungspunkte zu wählen. Es ist unklar, wie sich dies zu dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt aus Absatz 1 verhält.
Die Clearingstelle stellt sich jetzt auf den – gut zu vertretenden – Standpunkt, dass Absatz 1 zu den Absätzen 2 und 3 des § 5 EEG in
einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht: Es bleibt beim gesetzlichen Verknüpfungspunkt, bis der Anlagebetreiber oder der Netzbetreiber
von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und sich für einen anderen Verknüpfungspunkt entscheidet. Dem Netzbetreiber komme dabei ein sog.
Letztzuweisungsrecht zu.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG
Rechtli…
» Vollständiger Artikel