Neues zum gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt von EEG-Anlagen

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Das EEG 2009 verpflichtet Netzbetreiber, Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen (§ 5 EEG). Zu diesem so genannten Netzverknüpfungspunkt ist im Detail noch allerhand streitig. Jetzt hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 29. September 2011 Lösungen für zahlreiche dieser Streitpunkte vorgeschlagen.

Variantenvergleich

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet nur dann dazu, den in kürzester Entfernung zum Standort der Anlage gelegenen Netzverknüpfungspunkt bereit zu stellen, „wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist“. Danach ist ein Variantenvergleich vorzunehmen und die Netzintegrationslösung zu ermitteln, die insgesamt betrachtet die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten aufweist.

Liegt ein günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz, ist dieser unzweifelhaft heranzuziehen. Was gilt aber, wenn ein günstigerer Verknüpfungspunkt nicht in einem anderen, sondern im selben Netz läge? Nach Ansicht der Clearingstelle kann dann nichts anderes gelten: Schon im EEG 2004 sei nicht zwischen Verknüpfungspunkten desselben oder anderer Netze unterschieden worden. Davon habe der Gesetzgeber auch mit dem EEG 2009 nicht abweichen wollen – zumal eine solche Differenzierung auch dem Zweck, den volkswirtschaftlich insgesamt wirtschaftlichsten Verknüpfungspunkt zu ermitteln, zuwiderliefe.

Diese Auffassung überzeugt: Neben der gegenüber dem EEG 2004 unveränderten Gesetzesformulierung und der Gesetzesbegründung, wonach der Verknüpfungspunkt wie nach dem alten Recht zu bestimmen ist, spricht besonders für diese Ansicht, dass nur so ein vernünftiger Ausgleich zwischen der Suche nach geeigneten Anlagenstandorten für EEG-Anlagen und dem volkswirtschaftlichen Aufwand für den Ausbau der Netze zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen gefunden werden kann.

Spannend wird, ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sicht der Dinge anschließen wird. Die Frage ist dort aktuell anhängig, mit einer Entscheidung ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.

Wahlrechte

Für Verwirrung sorgt außerdem bislang, dass § 5 EEG in den Absätzen 2 und 3 dem Anlagen- bzw. Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, andere Verknüpfungspunkte zu wählen. Es ist unklar, wie sich dies zu dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt aus Absatz 1 verhält.

Die Clearingstelle stellt sich jetzt auf den – gut zu vertretenden – Standpunkt, dass Absatz 1 zu den Absätzen 2 und 3 des § 5 EEG in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht: Es bleibt beim gesetzlichen Verknüpfungspunkt, bis der Anlagebetreiber oder der Netzbetreiber von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und sich für einen anderen Verknüpfungspunkt entscheidet. Dem Netzbetreiber komme dabei ein sog. Letztzuweisungsrecht zu.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG

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Themen: Regulierung , Erneuerbare Energien , Eeg , Kraftwerke , Stromerzeugung , Energie , Kommunen , Energiehandel , Clearingstelle Eeg , Netzanschluss , Eeg 2009 , Netzverknüpfungspunkt , Kleinanlagen , Netzintegrationslösung , Variantenvergleich , Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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