Neues vom Fliesen-Fall

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Die Frage, ob ein Verkäufer einer mangelhaften Sache diese im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht aus- und die mangelfreie Sache wieder einbauen muss, beschäftigte lange Zeit die deutschen Gerichte und bescherte Jurastudenten spannende Klausuren und Hausarbeiten (Dachziegel-Fall, Parkettstäbe-Fall, Fliesen-Fall). Nun hat der EuGH über diese Fallkonstellation entschieden:

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen.

Der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 lagen folgende Sachverhalte zu Grunde, die deutsche Gerichte dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatten:

Rs. C-65/09: Herr Wittmer und die Gebr. Weber GmbH schlossen einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesenzum Preis von 1 382,27 Euro. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten Verfahren kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feineMikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5830,57 Euro.

Rs. C-87/09: Frau Putz und Medianess Electronics schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eineneue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem Frau Putz die Spülmaschinebei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondernauch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Ausund Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics ablehnte.

Die Entscheidung des EuGH

Die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten deutschen Gerichte fragen den Gerichtshof, ob das Unionsrecht den Verkäufer verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und denEinbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zuübernehmen. Die Gerichte betonen in diesem Zusammenhang, dass nach…

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Themen: Eugh , Urteile , Kaufvertrag , Gewährleistungsrecht , Fliesenfall , Ausbaukosten , Einbaukosten , Mängelhaftung C-65 Fliesen

Erschienen 23. Juni 2011 auf http://www.examensrelevant.de.

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