Neues europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Mit 01.01.2009 tritt die Verordnung EG 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft, mit der ein neues europäisches
Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt wird. Dieses Verfahren findet auf grenzüberschreitende Zivil- und
Handelsstreitigkeiten Anwendung, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Einlangens bei
Gericht EUR 2.000,00 nicht übersteigt. Es können daher sowohl Geldforderungen als auch Forderungen, die nicht auf Zahlung gerichtet
sind, wie z.B. Lieferung von Waren, geltend gemacht werden.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zivilrechtliche Streitigkeiten, soweit sie folgende Rechtssachen betreffen
den Personenstand,die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen die ehelichen
Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Verfahren im Zusammenhang
mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche (gemeint:
Ausgleiche) und ähnliche Verfahren die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, die Miete oder Pacht
unbeweglicher Sachen, mit der Gegenausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, und die Verletzung der Privatsphäre oder der
Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre. Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren richtet sich, nach der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Die sachliche Zuständigkeit liegt in Österreich aufgrund der Streitwertgrenze grundsätzlich bei den
Bezirksgerichten.
In Abkehr von der österreichischen Tradition im Zivilverfahrensrecht wird der Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit
aufgegeben und das Verfahren wird grundsätzlich nur schriftlich durchgeführt.
Die Verfahrenseinleitung erfolgt durch Einbringen des ausgefüllten Klageformblattes A beim zuständigen Gericht. In diesem sind
Einzelheiten zur Art der Forderung anzugeben und eventuelle Beweise anzufügen.Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß
ausgefüllten Klageformulars wird eine Kopie desselben sowie das Antwortformblatt C der beklagten Partei zugestellt. Diese hat dann
die Möglichkeit binnen 30 Tagen das ausgefüllte Antwortformblatt C sowie die geeigneten Unterlagen als Beweismittel an das Gericht
zurückzusenden oder in anderer geeigneter Weise auf die Klage zu reagieren. Möchte die Beklagte Widerklage erheben, dann hat sie dies
ebenfalls unter Verwendung des Klageformblattes A zu tun. Innerhalb weiterer 14 Tage ist die Reaktion der beklagten Partei vom
Gericht dem Kläger zuzustellen. Für den Fall einer erhobenen Widerklage hat der Kläger die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen dazu
Stellung zu nehmen. Unterlässt es die Beklagte, das Antwortformular ausgefüllt zurückzusenden oder reagiert der Kläger nicht auf die
Widerklage, so fällt das Gericht ein Urteil. Auch wenn e…
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